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Gebühren

Das anwaltliche Gebührenrecht ist zwar auf den ersten Blick nicht einfach, aber dennoch keine Geheimwissenschaft. Der gute Rat eines Rechtsanwalts muss nicht unbedingt teuer sein. Qualität muss allerdings auch ihren angemessenen Preis haben. Die Anwaltsgebühren sind seit Juli 2003 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Jedes Tätigwerden eines Rechtsanwalts lässt für diesen gegenüber dem Mandanten einen Anspruch auf Gebühren entstehen. Ein geringeres Honorar, als es das RVG vorsieht, darf grundsätzlich nicht vereinbart werden.

Die Rechtsanwaltsgebühren können sich nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert berechnen. Nicht für alle Tätigkeiten ist ein fester Gegenstandswert bestimmbar oder eine feste Gebühreneinheit angebracht. Für manche Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind nach dem RVG Rahmen vorgegeben, in denen der Rechtsanwalt seine Gebühren festlegen kann. Bei gerichtlichen Verfahren werden die Kosten des Gerichts selbst, also die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt. Dies kann, abhängig vom Gegenstandswert, der vom Gericht festgesetzt wird oder nach im GKG festgelegten Sätzen geschehen.

Da der Gebührenrahmen des RVG in vielen Fällen die Bedeutung der Sache oder den Aufwand, der für die Vertretung des Mandanten erforderlich ist, nicht ausreichend berücksichtigt, wird der Rechtsanwalt in solchen Angelegenheiten seine Tätigkeit vom Abschluss einer Honorarvereinbarung abhängig machen müssen. Auch in unserer Kanzlei können vielfach Mandate nur im Rahmen von Honorarvereinbarungen übernommen werden. Die nach einer Honorarvereinbarung zu entrichtenden Gebühren dürfen die im RVG vorgesehenen Rahmengebühren oder auch Gegenstandswertgebühren über- aber nicht unterschreiten. Sinnvoll kann es oftmals sein, dies wird denn auch zunehmend üblich, anstatt der gesetzlichen Gebühren oder einer Honorarvereinbarung mit festen Gebührensätzen eine Stundenhonorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu treffen. Sie erwarten als Mandant, dass Ihre Kanzlei das übernommene Mandat im angemessenen Umfang bearbeitet. Damit dies von den Anwälten (auch im notwendigen zeitlichen Umfang) geleistet werden kann, sind - auch in unserer Kanzlei – bei bestimmten Mandatsgestaltungen Gebührenvereinbarungen nach Stundensätzen erforderlich. Denn nach den vom RVG vorgesehenen Gebühren ist ein entsprechender anwaltlicher Einsatz oft wirtschaftlich nicht darstellbar.

Eine Begrenzung der anwaltlichen Gebühren kann dann stattfinden, wenn nur eine einmalige Beratung ohne ein darüber hinaus gehendes Tätigwerden des Rechtsanwalts erfolgt. Bei einer solchen Erstberatung eines Verbrauchers (§ 13 BGB) liegt die Gebühr nicht höher als € 190,00 netto (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer mit € 36,10, also brutto € 226,10) und gegebenenfalls zzgl. Auslagen (meist € 20,00 netto zzgl. 19 % MwSt. mit € 3,80, also brutto € 23,80), damit insgesamt bis zu € 249,90 brutto.

Anwaltliche Tätigkeit hat, wie andere Dienstleistungen auch, ihren angemessenen Preis. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt darüber, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und um das Mandatsverhältnis als Vertrauensverhältnis erfolgreich zu gestalten.