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18.08.2006 Änderung des Genossenschaftsrechts

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Am 18. August 2006 trat es in Kraft: das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts. „Das neue Gesetz bringt frischen Wind in den Genossenschaftsbereich. Sowohl für bestehende Genossenschaften als auch für Neugründungen wird sich einiges ändern, die Rechtsform der Genossenschaft wird attraktiver werden", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Es handelt sich um die umfangreichsten Änderungen des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren. Im Einzelnen gibt es Gesetzesänderungen in folgenden Bereichen:

Urteil

Die Gründung von Genossenschaften wird erleichtert und insbesondere kleine Genossenschaften werden von bürokratischem Aufwand entlastet. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt. Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten. Besonders wichtig für die vielen kleineren Genossenschaften ist die Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro. Ferner wird die Rechtsform der Genossenschaft auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet. Einige Elemente der im Aktienrecht geführten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats, die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder und die Stärkung der Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung. Die Kapitalbeschaffung und Kapitalerhaltung bei Genossenschaften wird erleichtert, zum Beispiel indem eine Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt werden kann oder rein investierende Mitglieder zugelassen werden können. Schließlich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich modernisiert. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt. „Wichtig ist, dass viele dieser Neuerungen nicht verpflichtend eingeführt werden, sondern jede Genossenschaft frei entscheiden kann, ob sie zum Beispiel investierende Mitglieder zulässt oder ein Mindestkapital einführt. Auch durch diese neuen Freiräume wird die Rechtsform der Genossenschaft gestärkt. Ich hoffe, dass bei Neugründungen von Unternehmen wieder häufiger die Rechtsform der Genossenschaft gewählt wird“, so Zypries weiter. Das Gesetz enthält ferner die erforderlichen Regelungen zur Einführung einer neuen, supranationalen Rechtsform, der Europäischen Genossenschaft. Die neue Rechtsform soll die grenzüberschreitende Tätigkeit von Genossenschaften in der EU erleichtern. Aufgrund zweier Europäischer Rechtsakte, einer Verordnung und einer begleitenden Richtlinie, mussten bis zum 18. August 2006 die Ausführungsvorschriften zur europäischen Genossenschaft erlassen werden. „Mit der neuen Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bekommt die Genossenschaft nach deutschem Genossenschaftsgesetz Konkurrenz – aber mit der gleichzeitig in Kraft tretenden Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes ist sie gut für diesen Wettbewerb gerüstet“, sagte Zypries. Interessant gerade auch für Taxiunternehmen und Taxigenossenschaften: Mit der Gesetzesänderung ist nun klargestellt, dass auch GmbH-Geschäftsführer in den Aufsichtsrat einer Genossenschaft gewählt werden. Damit ist ein Streitpunkt in manchen Taxigenossenschaften entschärft. Klageverfahren wie vor einiger Zeit in München, um die Besetzung von Aufsichtsratsposten mit GmbH-Geschäftsführern brauchen nun nicht mehr geführt werden.

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