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23.07.2003 Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kleintransporter von 4,6 t zulässigem Gesamtgewicht

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Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272) hatte über die Verurteilung eines Fahrers wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kleintransporter von 4,6 t zulässigem Gesamtgewicht zu entscheiden.
Der Betroffene war mit einem Kleintransporter, der mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t für den Gütertransport ausgerüstet war, auf der Autobahn mit 154 km/h geblitzt worden. Das erstinstanzliche Amtsgericht verurteilte ihn daher wegen vorsätzlichen Überschreitens der für Lkw zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Dagegen richtete sich die beim BayObLG eingereichte Rechtsbeschwerde.

Urteil

Der betroffene Fahrer legte zur Begründung dar, dass zum einen das benutzte Fahrzeug in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen“ und nicht als Lkw bezeichnet sei und dass zum anderen sein Arbeitgeber auf diesbezügliche Nachfragen bei den Zulassungsstellen und dem Kraftfahrt-Bundesamt keine Information erhalten habe, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Pkw handeln würde. Dementsprechend hätte ihn das Amtsgericht nicht verurteilen dürfen, da es für Pkw auf Autobahnen außer der Richtgeschwindigkeit keine generelle Geschwindigkeitsregelung gäbe. Das BayObLG führte dazu aus, dass das Amtsgericht in zutreffender Weise davon ausgegangen war, dass es sich bei dem hier benutzen Fahrzeug nicht um einen Pkw gehandelt habe, da dieser Kleintransporter nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt war. Außer der Sitzbank für den Fahrer und Beifahrer befanden sich keine weiteren Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Außerdem lag das Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t deutlich über der für Pkw bestimmten Grenze von 2,8 t. Es habe sich daher, trotz der Eintragung als „Pkw geschlossen“ im Fahrzeugschein, eben nicht um einen Pkw, sondern um einen Lkw gehandelt und daher hätte der Betroffene nicht schneller als 80 km/h fahren dürfen. Es komme letztlich nicht auf die Eintragungen in den Zulassungspapieren, sondern auf die tatsächliche Nutzung an. Diese Nutzung sei hier die eines LKW über 3,5t. Auch hätte sich der Fahrer nicht auf die vom KBA und der Zulassungsstelle seinem Arbeitgeber gegebene Rechtsauskunft verlassen dürfen, dass es sich bei diesem Transporter um keinen Lkw handeln würde, da diese nach Ansicht des BayObLG für eine solche Aussage nicht die Kompetenz gehabt hätten. Vielmehr hätte er dies bei einer für die Verfolgung von Verkehrs-Owi-Sachen zuständigen Stelle, etwa einer Polizeidienststelle, selbst in Erfahrung müssen. Trotz dieser Pflichtverletzung des Betroffenen wurde vom Beschwerdegericht die vom Amtsgericht ausgesprochene Geldbuße reduziert und das verhängte Fahrverbot aufgehoben, da der Fahrer im vorliegenden Fall einem sog. Verbotsirrtum erlegen sei. Ein solcher Irrtumsfall liegt dann vor, wenn es dem Täter an dem Bewusstsein mangelt, etwas Unerlaubtes zu tun, weil er etwa eine Vorschrift oder ein Verbot nicht kennt oder dieses im gegebenen Fall für nicht anwendbar hält. Hier irrte sich der Betroffene nach Ansicht des Gerichtes über die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO, der die Geschwindigkeit für Lkw auf Autobahnen auf 80 km/h festlegt, da er dachte, dass diese Geschwindigkeitsbegrenzung eben gerade nicht für ihn gelten würde. Angesichts der durch den (vermeidbaren) Verbotsirrtum erheblich geminderte Schuld und der Tatsache, dass der Betroffene bisher verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, hielt das BayObLG ein Strafmaß weit unterhalb des Regelsatzes für angemessen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit dieser Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichtes wurde ein Problem aufgegriffen, das sich tagtäglich auf bundesdeutschen Autobahnen zeigt. Die Fahrzeuge der sogenannten „Sprinterklasse“ werden immer häufiger eingesetzt. Diese Fahrzeuge erreichen sehr hohe Geschwindigkeiten, sie werden häufig von relativ jungen und schlecht ausgebildeten Fahrern gesteuert und diese Fahrzeuge werden immer häufiger in Unfälle verwickelt. Der nahezu Pkw-ähnliche Fahrkomfort verleitet angesichts der Motorisierung dieser Fahrzeuge gerade dazu, die möglichen Geschwindigkeiten auch auszureizen. Dazu kommt, dass die Zulassungspraxis, wie im hier entschiedenen Fall, so ist, dass sich der Fahrer durchaus auch in einem Pkw, im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, wähnen kann. Das Urteil des Bayrischen Obersten Landesgerichtes ist in diesem Fall allerdings, wenn auch verständlich, so doch nicht zwingend. Wie sollte denn der Fahrer hier tatsächlich auf die Idee kommen, dass er mit seinem Fahrzeug nur Tempo 80 fahren dürfte, wenn er darauf weder von seinem Unternehmer, noch dieser etwa von seiner Zulassungsstelle auf ein derartiges Problem hingewiesen wurde. Das Urteil hätte hier also durchaus auch deutlicher zugunsten des betroffenen Fahrers ausgehen können. Zu beachten bleibt, dass diese Entscheidung nicht in gleicher Weise zu übertragen ist auf derartige Fahrzeuge in einem Bereich des Gesamtgewichtes zwischen 2,8 t und 3,5 t. Zu beachten bleibt allerdings auch, dass bei Fahrzeugen über 3,5 t gerade Inhaber von Führerscheinen jüngeren Datums, diese nicht uneingeschränkt fahren dürfen. Die Diskussion um die Geschwindigkeiten der „Sprinter“ unter der Lieferwagen wird derzeit sowohl von der Versicherungswirtschaft, als auch von Rechtspolitikern geführt. Die Häufigkeit der Unfälle macht es denn für manche Fuhrunternehmer bereits jetzt schwierig, einen Versicherer zu finden, der zu bezahlbaren Bedingungen derartige Fahrzeuge überhaupt noch aufnimmt. Es gilt eben auch hier wie im Taxigewerbe: die Qualität macht’s.

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