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06.07.2005 Ablesen eines Handy-Displays im Auto Handynutzung

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Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 06.07.2005 - Az. 2 Ss OWi 177/05) hatte darüber zu entscheiden, ob das Ablesen eines Handy-Displays im Auto Handynutzung im Sinne der StVO ist.

Urteil

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen Benutzung eines Mobiltelefons im Auto zu einer Geldbuße in Höhe von € 50,00 verurteilt. Der Fahrer hatte angegeben, dass er nicht telefoniert, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen habe. Dazu habe er das Gerät in die Hand genommen. Vom Amtsgericht wurde er entsprechend dem zuvor ergangenem Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt worden war, verurteilt. Dagegen hatte der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese wurde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen. Das OLG Hamm hat dazu festgestellt, dass nach § 23 I a StVO jegliche Nutzung eines Mobiltelefons untersagt sei, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, zu gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließe daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer dürfe das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss“. Mit dieser strengen Auslegung hat das OLG Hamm keinen Grund gesehen das Urteil des Amtsgerichts zu beanstanden und deshalb die Rechtsbeschwerde verworfen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Vielfach wurde in der Vergangenheit auf das Risiko hingewiesen, das durch die Benutzung von Handys im Auto vor allem hinsichtlich der bußgeldrechtlichen Folgen mit Punkteeintrag in Flensburg droht. Die Kritik vieler Betroffener an dieser Regelung, wonach es zwar erlaubt sei als Fahrer im Auto etwa ein Navigationsgerät, ein Radio oder CD-Gerät zu bedienen, Zeitung zu lesen oder sich zu rasieren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigt würde, mag im Einzelfall zutreffen. Tatsache ist jedoch, dass der Gesetzgeber bewusst die Regelung zum Verbot der Handynutzung umfassend und abschließend in das Gesetz und in den Bußgeldkatalog aufgenommen hat. Einzuräumen wird von vielen auch sein, dass allzu intensives Telefonieren im Auto (oder auf dem Fahrrad) der Verkehrssicherheit durchaus abträglich ist. Es bleibt also letztlich den Polizeibeamten vor Ort überlassen, die Fahrer von Fahrzeugen, die ein Handy, auch ohne zu telefonieren, in der Hand halten zur Anzeige zu bringen oder nicht. Mag der eine Polizeibeamte dies gelassener sehen als ein anderer. Die Regelung besteht nun einmal und führt in vielen Fällen zu Punkteeinträgen in Flensburg. In Einzelfällen kann es dennoch geschehen, dass ein Richter ein Einsehen hat und das Bußgeldverfahren einstellt. Es kann sich also dennoch durchaus lohnen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und Einspruch einzulegen. Eine Erfolgsgarantie kann jedoch kein Anwalt übernehmen.

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