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22.09.2000 Abschleppen eines Taxis

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Das Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen: 10 E 1651/96 – Urteil vom 22.09.2000) hatte über die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme hinsichtlich eines Taxis zu entscheiden.

Urteil

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Hilfspolizisten stellten um 11.54 Uhr fest, dass ein Taxi ab 8.44 unerlaubt an einer abgelaufenen Parkuhr parkte und die zulässige Höchstparkzeit von einer Stunde dabei um mehr als zwei Stunden überschritten war. Um 12.57 verständigten sie die Polizei und das Taxi wurde abgeschleppt. Die Abschleppfirma stellte der Auftraggeberin Abschleppkosten in Höhe von DM 172,50 in Rechnung, welche diese vom Taxihalter erstattet wissen wollte. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Abschleppen weder erforderlich noch ermessensgerecht sei. Aufgrund der behördlichen Registrierung des Taxis sei es der Ordnungsbehörde zuzumuten, den Halter und Unternehmer zu ermitteln und ihn unmittelbar zur Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen. Es sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, zunächst mehrere Stunden zu warten und anschließend das Taxi abschleppen zu lassen. Derartige Abschleppmaßnahmen hätten deshalb keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Störer zur Folge.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Hier handelt es sich wieder einmal um eine taxifreundliche Entscheidung eines Verwaltungsgerichts. Allerdings bleibt auch hier festzustellen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und daraus nicht abzuleiten ist, dass sich alle Verwaltungsgerichte in ähnlichen Fällen diese Entscheidung zu eigen machen. Ob etwa in Fällen, in denen der Taxiunternehmer, der in der Konzessionsgemeinde lediglich eine „Betriebssitzadresse“ unterhält und nicht kurzfristig zu erreichen ist, genauso zu entscheiden wäre, mag dahingestellt bleiben. Erinnert sei hier an das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, das vor einiger Zeit durch die Presse ging und auch hier in Ventil (Ventil 4/2000) besprochen worden ist. Hier hatten ja ganz Schlaue gleich Vordrucke verteilt, auf denen nur noch die Handy-Nummer einzutragen war um damit Bußgeldern oder Abschleppmaßnahmen zu entgehen. Schließlich wurde diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Berufungsinstanz nicht bestätigt (OVG Hamburg – Urt. V. 14.08.2001; nach NJW 2001,3047ff). Zwar hat das Berufungsgericht hier Regelungen dargestellt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Behörde zumutbar wäre, einen Anruf unter der im Fahrzeug angegebenen Handynummer zu tätigen, doch durfte im ‚Hamburger Fall’ die Behörde dennoch vom PKW-Halter die Kosten der Abschleppmaßnahme verlangen. Eine Sicherheit, nicht abgeschleppt zu werden, wenn die Handynummer im Auto angegeben ist, gibt es also nach wie vor nicht.

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