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20.12.2006 Ausschluss aus Taxigenossenschaft wegen Nutzung von Dachwerbeträgern unzulässig

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 20.12.2006 – Az- 3 O 3890/06) hatte über den Ausschluss von der Fahrtenvermittlung und den Ausschluss eines Mitglieds aus der Taxigenossenschaft nach Anbringung eines Taxidachwerbeträgers zu entscheiden.

Urteil

Ein Taxiunternehmen wollte Taxidachwerbeträger der Firma TAXi-AD nutzen. Ein Taxi, auf dem ein derartiger Werbedachträger angebracht war, wurde sodann von der Taxigenossenschaft, der das Taxiunternehmen angeschlossen war mit einer Funk- und Vermittlungssperre belegt, sowie diesem Taxi die Aufstellung am Taxistandplatz am Nürnberger Flughafen untersagt. Schließlich wurde noch das ganze Taxiunternehmen mit weiteren Taxigenehmigungen (zu denen Taxis noch nicht mit Dachwerbeträgern bestückt waren) aus der Taxigenossenschaft ausgeschlossen. Gegen diese Maßnahmen wandte sich das Taxiunternehmen an das Landgericht Nürnberg-Fürth mit den Klageanträgen zur uneingeschränkten Vermittlung von Funkfahrten auch mit Taxis mit Dachwerbeträgern durch die beklagte Genossenschaft, zum uneingeschränkten Zugang und Nutzungsrecht des Taxistandplatz am Nürnberger Flughafen mit Taxis mit Dachwerbeträgern, zur Verpflichtung, wonach die beklagte Genossenschaft dem Taxiunternehmen den Werbeeinnahmenverlust durch noch nicht auf den anderen Taxis des Unternehmens angebrachte Werbedachträger, wegen der Weigerung der Beklagten dies zu akzeptieren und wegen drohender Sanktionen. Schließlich wurde beantragt gerichtlich festzustellen, dass der Ausschluss aus der Genossenschaft wegen der Nutzung von Dachträgern unwirksam ist. Auch wandte sich das Taxiunternehmen, dass von der Genossenschaft Funkbeiträge verlangt würden, obwohl keine Aufträge für das betroffene Taxi vermittelt wurden. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

Die beklagte Taxigenossenschaft begründete ihr Vorgehen gegen das klagende Taxiunternehmen mit Verstößen gegen die bestehende Satzung der Genossenschaft. Die Satzung der beklagten Genossenschaft schreibt (in einer Ziffer von § 27) vor, dass Außenwerbung nur an den seitlichen Türen der Taxis zulässig sei. Nach § 28 der Satzung kann ein Ausschluss bei Verstoß gegen § 27 erfolgen. Die Nutzung des Taxistandplatzes am Flughafen Nürnberg wird von der Erfüllung der Satzung der Genossenschaft abhängig gemacht. Die Genossenschaft beharrte auf ihrem Standpunkt, dass durch die Anbringung des Taxidachwerbeträgers das einheitliche Erscheinungsbild der Nürnberger Taxis nicht mehr gewahrt sei und, dass die Weigerung des Taxiunternehmers, den Dachwerbeträger wieder zu entfernen einen beharrlichen, nachhaltigen und vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung darstelle, die Interessen der Gemeinschaft damit in gröblichster Weise verletzt seien und der Ausschluss als Mitglied der Genossenschaft gerechtfertigt sei. Die einschränkende Satzungsbestimmung würde nicht gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen trug die Genossenschaft vor. Denn es würde Werbung mit anstößigen Sexinhalten und anderen nicht zu akzeptierenden Werbeinhalten zu befürchten sein, was den Fahrgästen nicht zuzumuten sei. Es würde dazu durch die Dachträger ein erhöhter Spritverbrauch bei den Taxis auftreten und dazu Windgeräusche bei der Fahrt entstehen, die Kunden nicht zumutbar seien, dazu wären die mit Dachwerbeträgern versehen Taxis schwerer zu reinigen, was nicht ausreichend gereinigte Taxis befürchten ließe. Dies alles zu unterbinden rechtfertige nach Ansicht der Beklagten den Ausschluss des klagenden Taxiunternehmens aus der Genossenschaft.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt die Klage für vollständig begründet und stellte fest: Sowohl der Ausschluss von der Funkvermittlung als auch das Auffahrtverbot zum Standplatz am Flughafen sind nicht rechtmäßig. Auch der Ausschluss aus der Genossenschaft beruht auf einer insoweit rechtswidrigen Satzungsbestimmung und ist daher unwirksam. Vom Gericht wurde die bestehende Rechtsprechung bestätigt, wonach Genossenschaften und Vereine Wettbewerbsverbote (als solches wirkt sich die Sperre von der Funkvermittlung und der Ausschluss aus der Genossenschaft aus) zu Lasten ihrer unternehmerischen Mitglieder nur vereinbaren, wenn diese zur Sicherung des Zwecks und der Funktionen der Genossenschaft, bzw. des Vereins unerlässlich sind; sie müssen sich dabei auf die Maßnahme beschränken, die am wenigsten die Handlungsfreiheit des Einzelnen begrenzt. Das Gericht stellte fest, dass die Argumente der beklagten Genossenschaft samt und sonders nicht stichhaltig sind. Weder können die Befürchtung anstößiger Werbung, noch möglicher Spritmehrverbrauch, noch mögliche Schwierigkeiten bei der Fahrzeugreinigung, noch befürchtete Kundenbeschwerden ein Verbot der Dachträgerwerbung begründen. Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH Satzungsbestimmungen unwirksam sind, die ein Verbot der Werbung für das eigene Taxi enthalten. Umso mehr müsse dies gelten, wenn, wie hier die Interessen der Genossenschaft noch weit weniger beeinträchtigt sind. Demnach ist auch der Ausschluss aus der Genossenschaft unwirksam, da die Satzungsbestimmung, auf die die Genossenschaft sich beruft hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage nicht darstellt und insoweit unwirksam ist.

Die Taxigenossenschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Manch ein Zeitgenosse mag sich darüber wundern über welche Themen vor Gericht denn gar so heftig gestritten wird, welche Selbstverständlichkeiten denn Anlass für ausufernden Rechtsstreit sein können. Man mag manch einer Neuerung in der Gesellschaft (oder auch wie hier im Taxigewerbe) skeptisch gegenüberstehen. Doch die Härte, mit der hier die Nürnberger Taxigenossenschaft als Bewahrer der Einheit des Taxigewerbes auftritt erstaunt doch etwas. Taxidachwerbeträger von TAXi-AD sind in vielen anderen Städten zum gewohnten Bild im Taxigewerbe geworden ohne, dass dort der Ordnungsrahmen für das Taxigewerbe oder die beteiligten Taxizentralen zusammengebrochen wären. Echte Argumente, die rechtlich und nicht nur verbandspolitisch, bzw. gewerbeweltanschaulich oder als Stilfragen anzuerkennen sind, gibt es gegen die Anbringung von Dachwerbung auf Taxis wohl kaum. Es ist halt eine Geschmacksfrage und letztlich eine unternehmerische Entscheidung jedes einzelnen Taxiunternehmens, die in unserem Rechtssystem auch bitte dem einzelnen Unternehmer zu überlassen ist, genauso, wie der Unternehmer entscheidet, welches Fahrzeug mit welchem Spritverbrauch und mit welchem Reinigungsaufwand er als Taxi einsetzt und ob der Mehrumsatz durch Werbeeinnahmen nicht durch Verlust einzelner Kunden kompensiert wird oder nicht eben doch am Ende des Jahres ein angemessener Betrag mehr auf dem Konto bleibt. Wenn, wie hier die Vorstände der beklagten Genossenschaft vor allem mit dem zu wahrenden einheitlichen Erscheinungsbild der Nürnberger Taxis argumentieren und gleichzeitig äußern, dass die Dachträger kein Problem darstellen würden, wenn alle (gut 400) Taxis der Genossenschaft mit solchen Dachträgern ausgerüstet würden (die Anbieterfirma dies aber nicht garantieren wollte), dann stellt sich doch die Frage, um was, über die Demonstration der Macht des Vorstandes gegenüber einem vermeintlich „unbotmäßigen“ Mitglied der Genossenschaft hinaus es bei diesem Streit noch gehen sollte. Die Frage stellt sich, ob dann die Taxiunternehmer, die keine Dachwerbung auf ihren Taxis fahren wollen, denn dann mit Ausschluss bedroht würden, da sie gegen das Einheitlichkeitsgebot der Genossenschaftsvorstände verstoßen würden. Diese Fragen werden mit dem Klageverfahren nicht abschließend zu beantworten und eine Befriedung der Streitparteien damit wohl nicht herbeizuführen sein. Zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes noch abzuwarten sein.

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