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27.10.2003 Ausschluss eines Taxiunternehmers von der Funkvermittlung und Standplatznutzung wegen Eigenwerbung

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Das Landgericht München II (LG München II, Beschluss vom 27.10.2003 – Az.: 4 O 6297/03) hatte über den Ausschluss eines Taxiunternehmers von der Funkvermittlung und Standplatznutzung wegen Eigenwerbung auf dessen Fahrzeugen zu entscheiden.

Urteil

Ein Taxiunternehmer in Garmisch-Partenkirchen hatte sich wie viele andere Taxiunternehmer darüber gefreut, dass auch in Bayern jetzt endlich die Regelungen zur Eigenwerbung auf Taxis liberalisiert worden waren, nachdem ein Gröbenzeller Taxiunternehmer ein fortschrittliches Verwaltungsgerichtsurteil dazu erstritten hatte (Ventil berichtete). Auf seinen Fahrzeugen brachte er deutliche Eigenwerbung für sein Unternehmen an. Als der Taxiunternehmer nun eine weitere Konzession erworben hatte und mit diesem Fahrzeug sich der örtlichen Taxivereinigung anschließen wollte, um v.a. den Standplatz am Bahnhof und die dortige Rufsäule benutzen zu können, wurde ihm vom Vorstand dieser Vereinigung mitgeteilt, dass er mit diesem Fahrzeug nur dann sich dort aufstellen und das Telefon benutzen dürfe, wenn er u.a. auf Eigenwerbung am Fahrzeug verzichten würde. Von dieser Rechtsaufassung konnte der Vorstand der Taxivereinigung auch durch den vom Taxiunternehmer beauftragten Rechtsanwalt nicht abgebracht werden. Für den Taxiunternehmer musste nun eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese Verfügung wurde vom Landgericht München II erlassen. Das Landgericht München II stellte fest, dass sich die örtliche Taxivereinigung weder auf ihre Satzung stützen könne, wenn sie hier den Taxiunternehmer einen Verstoß gegen die Satzung vorwarf, Eigenwerbung anzubringen und damit gegen die Interessen der Taxivereinigung verstoßen würde, noch würde hier ein grober Pflichtverstoß des betroffenen Taxiunternehmers vorliegen noch sei ein förmliches und ordnungsgemäßes Disziplinarverfahren gegen dieses Mitglied der Taxivereinigung vorangegangen. Die einstweilige Verfügung wurde von der Taxivereinigung in Garmisch-Partenkirchen schließlich akzeptiert.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Beispiel zeigt, dass manche (nicht nur örtliche) Taxifunktionäre nicht gewillt sind, zu akzeptieren, dass das Taxigewerbe Veränderungen und Entwicklungen unterworfen ist, die mit althergebrachter Engstirnigkeit nicht aufzuhalten sind. Der Taxiunternehmer hatte seine ihm zustehenden Rechte wahrgenommen und sollte deshalb vom Vorstand der örtlichen Vereinigung „abgestraft“ werden. In ähnlicher Weise versuchen sich Funktionäre in anderen Städten gegen nicht aufzuhaltende Entwicklungen im Taxigewerbe zu wehren, indem sie etwa wie in Saarbrücken geschehen, Taxiunternehmer von der Funkvermittlung ausschließen wollen, die Taxis einsetzen, die nicht in der von den örtlichen Funktionären gewünschten Farbe Hellelfenbein lackiert sind. Es kann hier nur allen betroffenen Taxiunternehmern geraten werden, nicht klein beizugeben, sondern sich qualifizierter Hilfe zu bedienen und notfalls gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen. Dazu kann betroffenen Taxiunternehmern nur geraten werden, auch argumentativ sich mit den aktuellen Fragen des Taxigewerbes auseinander zu setzen und in ihren eigenen Verbänden ihre Ideen vorzubringen oder in Verbänden, die ihre Ideen vertreten, sich zu engagieren und die Entwicklung des Taxigewerbes mitzubestimmen.

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