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30.04.2008 Ausweispflicht für Taxifahrer

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Das BVerwG hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht zuständig ist, eine Ausweispflicht für Taxifahrer einzuführen. Da es im Bereich der Stadt Köln zu Übergriffen auf weibliche Fahrgäste gekommen war, hatte die Stadt in ihre Taxenordnung eine Regelung aufgenommen, die Taxifahrern die Pflicht auferlegt, einen Fahrausweis mit Lichtbild und Namen am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen.

Urteil

Die Kläger - zwei Taxenunternehmer aus Köln - wandten sich gegen die Ausweispflicht unter anderem deswegen, weil die Stadt nicht zuständig sei. Vor dem VG und dem OVG waren die Klagen im Wesentlichen noch erfolglos geblieben. Auf ihre Revisionen hin hob das BVerwG die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die Kläger der Ausweispflicht nicht unterliegen, weil für die getroffene Regelung nur der Bundesminister für Verkehr und nicht die Stadt Köln zuständig gewesen wäre. Das BVerwG gab zu erkennen, dass der zuständige Bundesverkehrsminister eine solche Regelung treffen dürfte, ohne die Grundrechte der Taxifahrer zu verletzen. Urteil des BVerwG vom 30.04.2008
Az.: 3 C 16/07.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/2008 des BVerwG vom 30.04.2008

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