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01.04.2004 Beschaffenheitsgarantie beim Gebrauchtwagenverkauf

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Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil v. 01.04.2004, Az.: 5 U 1385/03) hatte über die Beschaffenheitsgarantie beim Gebrauchtwagenverkauf zu urteilen.

Urteil

In diesem Fall hatte die Klägerin einen gebrauchten Pkw gekauft, wobei im verwendeten Kaufvertrag ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss enthalten war. Der beklagte Verkäufer hatte beim Kaufgespräch ohne Einschränkungen angegeben, dass der Tachostand mit der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs übereinstimme. Eine nachträglich durchgeführte Überprüfung durch die Klägerin ergab aber, dass dies unrichtig war und der Tacho gewaltsam um zumindest 100.000, vielleicht sogar um 200.000, Kilometer zurückgedreht worden war. Das OLG erkannte der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises sowie der Aufwendungen für die Untersuchung abzüglich der in Anspruch genommenen Vorteile der Nutzung des Fahrzeugs zu.
Nach den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war das streitgegenständliche Fahrzeug hinsichtlich der angenommenen Fahrleistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, nachdem am Tachostand erheblich manipuliert worden war. Eine solche, von beiden Parteien im Verkaufsgespräch vertretene irrige Annahme stellt einen Mangel dar, der auch ohne Zusicherung von Seiten des Verkäufers Vertragsinhalt wird. Der Beklagte hat hiermit im vorliegenden Fall eine Garantie über die Beschaffenheit für den Pkw übernommen, so dass ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss ins Leere läuft. Zu berücksichtigen war hier noch, dass es der Klägerin im Verkaufsgespräch erkennbar darauf ankam, zu den Preis bestimmenden Merkmalen wie Anzahl der Vorbesitzer, Unfallfreiheit des Fahrzeugs sowie der Laufleistung vom Beklagten eindeutige und unmissverständliche Angaben zu erhalten. Da die Frage der Laufleistung des Pkw nicht durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen wie etwa dem Scheckheft überprüft werden konnte, konnte die Klägerin den Aussagen des Beklagten vertrauen, ohne leichtgläubig zu sein. Eine vom Verkäufer abgegebene Garantieerklärung bindet diesen unabhängig davon, ob sie nun verlässlich war oder „ins Blaue hinein“ abgegeben worden ist. Das Risiko der Unrichtigkeit trägt stets der Erklärende, nicht der Erklärungsempfänger. Aufgrund der vorliegenden unrichtigen Beschaffenheitsgarantie durch den beklagten Verkäufer konnte die Klägerin sowohl Rücktritt vom Kaufvertrag als auch Schadenersatz und daher die Rückerstattung des Kaufpreises sowie der Aufwendungen für die Untersuchung verlangen. Anzurechnen waren ihr hier lediglich die Vorteile, die sie aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil bestätigt einschlägige Rechtsprechung, wonach der Verkäufer für unrichtige Angaben im Kaufvertrag haftet. Dies gilt in solchen Fällen, etwa der Tachomanipulation auch dann, wen der Verkäufer selbst diese Manipulation nicht zu vertreten hat, womöglich selbst von der Richtigkeit des – letztlich falschen - Tachostandes ausgegangen ist! Es ist dies eine ganz erhebliche Haftungsfalle für selbst ‚gutgläubige’ Verkäufer. Wer sich also als Verkäufer nicht hundertprozentig sicher ist, dass der Tachostand stimmt, der sollte tunlichst eine entsprechende Erklärung dazu in den Kaufvertrag aufnehmen, dass er genau diesen Tachostand nicht aus eigener Kenntnis bestätigen und deshalb keine dahingehende Zusicherung abgeben könne.

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