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18.10.2012 BGH stellt Wettbewerbsverstoß fest bei Einsatz von telefonisch bestellten Taxis aus einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde (BGH, Urteil v. 18.10.2012 – Az. 1 ZR 191/11).

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Ein Taxiunternehmer betrieb an zwei Betriebssitzen in benachbarten Städten Taxis. Er nahm telefonisch Aufträge am Betriebssitz des Ortes „L „an und beförderte die Fahrgäste mit einem Taxi, das im Nachbarort „H“ konzessioniert war, während andere seiner Taxis in „L“ am Taxistandplatz in „L“ bereitgestellt waren. Diese Praxis hat der BGH für wettbewerbswidrig erklärt.

Urteil

Der BGH stellt dazu fest: „Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 12 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahrtaufträge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem anderen Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.“ Zwar hält der BGH das Verhalten des Taxiunternehmers nicht für irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, doch sieht er darin einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln nach § 47 Abs. 2 Satz 1 u. 2 PBefG i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Zweck des § 47 Abs. 2 PBefG sei es, eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses gemäß § 13 Abs. 1, 4 PBefG zu verhindern. Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 PBefG, der Schutz der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem Konzessionsgebiet durch Taxis aus einem anderen Konzessionsgebiet durchgeführt würden. Diesem Schutz dient (auch) § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wonach Taxis nur in der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden dürfen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung dürfen Fahrten nur auf ausdrückliche Bestellung von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. „Die Beklagte hat somit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG verstoßen, indem sie am Betriebssitz in „H“ bereitgehaltene Taxen zur Ausführung von fahrtaufträgen eingesetzt hat, die unter der Telefonnummer ihres Betriebssitzes in „L“ eingegangen sind. Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen, weil die Marktposition der Beklagten in „L“ durch Bereitstellung von sieben in „H“ zugelassenen taxen gegenüber ihren Wettbewerbern in unzulässiger Weise erheblich verstärkt wird.“ – so der BGH.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung ist nachvollziehbar. Ein Taxiunternehmer könnte – wie in dem hier entschiedenen Fall – ansonsten etwa seine Taxis in der einen Gemeinde an deren Standplätzen bereithalten, wo auch Taxis von Wettbewerbern stehen und telefonisch eingegangene Aufträge aus der Gemeinde „A“ aufgrund interner Disposition ohne ausdrücklichen Wunsch des Fahrgastes durch Taxis aus der Gemeinde „B“ ausführen lassen. Damit würde er den dort in der Gemeinde „A“ bereitgestellten Taxis der Konkurrenten letztlich Aufträge entziehen. Dies ist wettbewerbswidrig und nicht mit den Regelungen des PBefG zu vereinbaren.

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