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02.05.2012 Das Amtsgericht München (AG München Urteil v. 02.05.2012 – AZ. 343 C 1779/12) hatte über die Frage der Haftung bei einem Zusammenstoß nach parallelem Linksabbiegevorgang zu entscheiden.

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Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich nach einem parallelen Linksabbiegevorgang ereignet hat.
Der Kläger bog von der mittleren von drei Fahrspuren (ohne Richtungspfeil) nach links in die zweispurige L Straße und wollte sich dort auf die rechte Fahrbahn einordnen. Der Beklagte bog von der mit Linksabbiegerpfeil gekennzeichneten Spur nach links in die L-Straße und wollte sich ebenfalls auf die rechte Fahrbahn einordnen. Beim Einordnen auf die rechte Fahrspur hat der Beklagte das klägerische Fahrzeug linksseitig gestreift. Fahrbahnmarkierungen für Linksabbieger im Bereich der Kurve gibt es nicht.

Urteil

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Das Amtsgericht München hat dem Klageabweisungsantrag stattgegeben. Der Verursachungsbeitrag des Klägers überwiege soweit, dass auch eine Mithaftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 2 StVG nicht mehr in Betracht komme.
Das Gericht ist nach Unfallrekonstruktion zu der Erkenntnis gelangt, dass der Beklagte seinen Abbiegevorgang im Moment der Kollision noch nicht abgeschlossen hatte, er sich also nicht zunächst auf die linke Fahrspur eingeordnet hatte und sodann einen Fahrstreifenwechsel auf die rechte Fahrbahn vorgenommen habe, wobei er den Zusammenstoß verursacht habe. Der Beklagte habe vielmehr bei seinem Abbiegevorgang die linke Fahrspur lediglich gekreuzt, um auf die rechte Fahrspur zu gelangen. Der Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet sich auf die linke Fahrspur der L-Straße einzuordnen, da neben ihm keine weitere bevorrechtigte Linksabbiegerspur markiert war.
Der Kläger habe vielmehr die gesetzlichen Vorfahrtsregelungen missachtet. Beim Abbiegen nach links habe man sich gem. § 9 Abs. 3 StVG rechtzeitig möglichst links einzuordnen. Dies habe der Kläger nicht getan. Zwar sei das Linksabbiegen von der mittleren Fahrspur nicht verboten gewesen. Da die linke Fahrspur aber mit einem Linksabbiegerpfeil gekennzeichnet und dadurch bevorrechtigt war, hätte der Kläger jedoch erst dann in die L Straße einbiegen dürfen, wenn er hätte übersehen können, den Beklagten weder zu gefährden noch wesentlich zu behindern. Der Kläger hätte sich also vor und während des Abbiegevorgangs vergewissern müssen, ob auf der linken Fahrspur Fahrzeuge waren, die er durch seinen eigenen Abbiegevorgang behindern oder gefährden könnte.
Der Kläger habe auch den Beweis nicht führen können, dass er sich beim Einbiegen in die rechte Fahrspur auf der L-Straße bereits soweit vor dem Fahrzeug des Beklagten befunden habe, dass der Beklagte ihn hätte beachten müssen. Zwar habe der Kläger sowie die angehörte Zeugin ausgesagt, dass der Beklagte von hinten gekommen sei, was sich auch aus dem Unfallschaden und der Endstellung der Fahrzeuge ergebe. Selbst wenn der Kläger aber mit höherer Geschwindigkeit losfuhr, so konnte der Beklagte in der Kurve aufgrund des kleineren Radius aufholen. Der Kläger habe sich mit seinem Fahrzeug aufgrund des größeren Kurvenradius auch seitlich zunächst von dem Fahrzeug des Beklagten entfernt, weshalb plausibel sei, dass der Beklagte das klägerische Fahrzeug nicht gesehen habe. Dies zumal der Beklagte in seinem VW-Bus höher sitze.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt das Gericht daher zu der Erkenntnis, dass wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorfahrtsregelung zu Gunsten des Beklagten in der konkreten Situation der Verursachungsbeitrag des Klägers überwiege und ein Mitverschulden des Beklagten aus Betriebsgefahr nicht mehr in Betracht komme.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

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