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19.03.2002 Einordnung von Inline-Skatern in das Verkehrsgeschehen

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Vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.03.2002 – VI ZR 333/00) wurde der Streit um die Einordnung von Inline-Skatern in das Verkehrsgeschehen entschieden.

Urteil

Vom OLG wurde hier in der Vorinstanz festgestellt, dass Inline-Skates als „Fahrzeuge“ gelten und nicht als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ nach § 24 Abs. 1 StVO i.V.m. § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien. Als „besondere Fortbewegungsmittel“ würden zwar die Inline-Skates zwar nicht als Fahrzeuge gelten, würden aber wegen ihrer Bauart, der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung dem Fahrzeugverkehr zugeordnet. Der BGH folgte hier der Argumentation des OLG ausdrücklich nicht. Der BGH stellt dar, dass Inline-Skates Fortbewegungsmittel sind, die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicherweise hierzu gerechneten „ähnlichen Fortbewegungsmitteln“ entsprechen. Zwar hätten sie auch geringes Eigengewicht und seien üblicherweise nicht mit Beleuchtungen oder mehrfachen Bremssystemen ausgerüstet. Auch könnten Inline-Skater die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen, seien damit deutlich schneller als Fußgänger, auch seien in starkem Maße abhängig vom Können die Bremswege erheblich länger als bei Fahrrädern. Dies alles würde jedoch nicht rechtfertigen, Inline-Skates als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ im Sinne vom § 24 Abs. 1 StVO zu beurteilen. Letztlich ist der BGH der Meinung, dass die Inline-Skater rechtlich näher den Fußgängern einzuordnen seien und somit auf Fußgängerwegen zu fahren hätten. Hierbei hätten sie sich allerdings gerade im Hinblick auf ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen. Verwiesen wird ausdrücklich auf den allgemeinen verkehrsrechtlichen Grundsatz des § 1 Abs. 2 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu verlangen sei hierbei vor allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt seien. Der BGH hat in seiner Entscheidung noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer künftigen Regelung durch den Verordnungsgeber Gehwege von Inline-Skatern dadurch entlastet werden können, dass etwa Alternativen geschaffen werden, wie besondere Wege für Inline-Skater oder dass ihre Zulassung auf dafür „insbesondere im Hinblick auf ihrer Breite“ geeigneten Radwegen ermöglicht würde.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit dieser Entscheidung des BGH bleibt es den Inline-Skatern verboten auf den Fahrbahnen zu fahren. Ebenso dürfen sie unter normalen Umständen nicht auf Radwegen fahren, soweit diese nicht ausdrücklich für Inline-Skater freigegeben worden sind. Nach der rechtlichen Einschätzung des BGH haben sich Inline-Skater also ausschließlich auf Fußwegen zu bewegen. Angesichts der Gefahren, die sie dort letztlich darstellen, sollte zumindest jeder Inline-Skater über eine geeignete Haftpflichtversicherung verfügen.

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