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07.01.2004 Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

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Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss v. 07.01.2004 – Az.: VG 11 A 1129/03) hatte über den Widerspruch eines Taxifahrers gegen den Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entscheiden.

Urteil

Diesem Taxifahrer war vom zuständigen Landeseinwohneramt Berlin im November 2003 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (unter Anordnung sofortiger Vollziehung) entzogen worden. Hiergegen wandte sich dieser Taxifahrer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes am Verwaltungsgericht Berlin. Er trug v.a. allem vor, dass es in laufenden Strafverfahren – wegen erheblicher Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Dienst als Taxifahrer - bisher zu einer Verurteilung nicht gekommen sei. Die Behörde dürfe vor dem rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren nicht über einen Entzug entscheiden. Das Verwaltungsgericht schloss sich der Argumentation des Taxifahrers nicht an, sondern überstützte die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung. Nachdem dieser Taxifahrer bereits durch drei Urteile des Amtsgerichts Tiergarten in den Jahren 2001 und 2002 zu erheblichen Geldbußen verurteilt worden war, weil er seinen Beförderungspflichten – insbesondere im Bereich der Kurzstrecke – nicht nachgekommen war und es hierbei zu nicht unerheblichen Auseinandersetzungen mit Fahrgästen gekommen war. Trotz dieser Verfahren hat nach Feststellung des Gerichts dieser Taxifahrer sein Verhalten nicht geändert. Den Anklagen der Staatsanwaltschaft zu drei weiteren Fällen folgend habe sogar eine Steigerung hier vorgelegen. Das Gericht hat festgestellt, dass dieses Verhalten des Taxifahrers ihn als „in jeder Hinsicht verfahrensresistent erkennen“ lässt, da auch vorangegangene Verurteilungen bei ihm einschlägige Wiederholungstaten nicht hätten verhindern können. Angesichts der Vielzahl der Auffälligkeiten des Taxifahrers in der Vergangenheit stand zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtes fest, dass dieser nicht in der Lage ist, seinen verkehrsrechtlichen Verpflichtungen als Taxifahrer auf Dauer und gewissenhaft nachzukommen und die Fahrgäste, die sich ihm anvertrauen, korrekt zu befördern und zu behandeln. Damit bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die zuständige Behörde. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass diese Maßnahme gerechtfertigt sei, um weiteres einschlägiges Fehlverhalten des Taxifahrers während des weiteren Verwaltungsverfahrens zu verhindern.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diesem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ist zuzustimmen. Es ist immer wieder erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit einzelne Taxifahrer sich gegen alle Regeln des Gewerbes verhalten und dazu keinerlei Einsichtsfähigkeit aufbringen. Um den Ruf des gesamten Taxigewerbes zu retten und um einen guten Ruf zu erhalten bzw. wieder aufzubauen, ist es wohl dringend erforderlich, dass derartigen „Kollegen“ untersagt wird, Fahrdienst im Taxi zu leisten. Die Fahrgäste müssen weiterhin darauf vertrauen können, dass sie in jedem Taxi in der Bundesrepublik korrekt und zuverlässig befördert werden. Verstöße gegen die Beförderungspflicht, wie etwa hier die Ablehnung von Kurzfahrten bis hin zu strafrechtlichem Verhalten gegenüber den Fahrgästen, sind keine Kavaliersdelikte. Dieses Urteil zeigt jedoch auch, dass es noch erheblichen Nachholbedarf im Taxigewerbe hinsichtlich der Qualifizierung der Fahrer und auch hinsichtlich der Qualität der Unternehmer gibt. Die Taxiunternehmer sind gefordert, hier auch die Qualität der Fahrer, die sie auf ihren Fahrzeugen einsetzen, zu achten (ebenso auch auf die Qualität der Fahrzeuge).

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