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27.08.2012 Fahrerlaubnisentzug aufgrund hohen Aggressionspotentials und zahlreicher Gewaltdelikte

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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen Beschluss v. 27.08.2012 – AZ. 7 L 896/12) hatte sich mit einem zunächst kurios anmutenden Fall zu beschäftigen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis per Sofortvollzug entzogen, da sie ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hat. Zwar war der Antragsteller bislang verkehrsrechtlich nicht aufgefallen. Die Erlaubnisbehörde war jedoch der Ansicht, dass aufgrund des hohen Aggressionspotentials des Antragstellers, das durch zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen und Anklagen, u.a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, belegt ist, nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller in der Lage sei angepasst und regelorientiert am Verkehr teilzunehmen.

Urteil

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig erfolgt ist.
Beschluss:
Der Antragsteller ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem Jugendstrafrecht angeklagt und verurteilt worden. Die verhängten Jugendstrafen haben nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer wesentlichen Verhaltensänderung des Antragstellers beigetragen. Auch nach den Verurteilungen ist der Antragsteller weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis liefen 3 Verfahren gegen den Antragsteller, für die noch keine Verhandlungstermine anberaumt waren. In diesen Verfahren wird dem Antragsteller vorgeworfen im Zusammenschluss mit einer neonazistischen Gruppe andere Personen körperlich misshandelt, an der Gesundheit geschädigt und beleidigt sowie Gewalt gegen Sachen verübt zu haben.
Im Hinblick auf diese offenen Strafverfahren in Verbindung mit den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren werde deutlich, dass das Aggressionspotential des Antragstellers, insbesondere mit anderen Mitgliedern seiner Gruppierung und häufig unter erheblichem Alkoholeinfluss, weiter ungehemmt wirke. Dies selbst nach einem erfolgten Antiaggressionstraining. Von einer Besserung oder Aufarbeitung vergangener Straftaten könne daher keine Rede sein.
Von der Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges könne daher auch ohne Abklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgegangen werden. Dies sogar auch, obwohl der Antragsteller bisher verkehrsrechtlich nicht aufgefallen war. Bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden stehe die Entziehung auch nicht mehr im Ermessen der Behörde. An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung bestünden auch keine Bedenken. Wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis habe der Antragsteller hinzunehmen, da das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmen die Interessen des Antragsteller eindeutig überwiege.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Verkehrsrechtlich unauffällig und trotzdem Führerschein weg?!
Klingt unerwartet, ist aber möglich…

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