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14.02.2001 Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h innerorts

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Das Kammergericht (KG: 3Ws(B)49/01, Beschluss vom 14.02.2001) hatte über ein Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h innerorts zu entscheiden.

Urteil

Ein Kraftfahrzeugfahrer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts um 39 km/h, weil er, nach eigenen Angaben, das betreffende Verkehrszeichen übersehen hatte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in derartigen Fällen das Übersehen der Vorschriftenzeichen gerade nicht auf einem Augenblicksversagen beruhe, sondern auf einer grob pflichtwidrigen Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Fahrer auch die ohne das Vorschriftenzeichen ansonsten maßgebliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten hatte. Ein solcher Fahrer offenbare ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr. Daher sei ein Fahrverbot geboten. Allerdings stellte das Gericht fest, dass höchstens ein einmonatiges Fahrverbot für Verstöße dieser Art angemessen sei. Eine Überschreitung der hier einmonatigen Regeldauer des Fahrverbotes komme nur bei solch ungünstigen Prognosen in Betracht, die darauf schließen lassen, dass das Regelfahrverbot nicht von weiteren Zuwiderhandlungen abhält. Feststellungen dahingehend lagen nicht vor.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Angabe eines Betroffenen, dass er ein Ge- oder Verbotsschild nicht gesehen habe, hilft in aller Regel vor Gericht nicht weiter. Wer, wie hier sogar noch die Geschwindigkeit überschreitet, die ohne zusätzliche Gebote ohnehin gelten würde, hat noch weniger mit ‚Gnade’ zu rechnen. Im hier entschiedenen Fall hatte das Verfahren immerhin den Erfolg, dass das Fahrverbot ‚auf Normalmaß’ zurückgesetzt wurde, weil vom Amtsgericht ohne ausreichende Begründung, mit Anordnung eines zweimonatigen Fahrverbotes, eine Erhöhung über die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsanktion angeordnet worden war. Die Hoffnung, dass Erhöhungen der Regelsanktionen vom Beschwerdegericht wieder rückgängig gemacht werden ist jedoch trügerisch. Erhöhungen von Geldbußen und auch die Anordnung von Fahrverboten werden – zumindest bei Wiederholungstätern’ (also bei Vorliegen von Eintragungen in Flensburg) – immer mehr zur ‚Regel’ und immer wieder von Beschwerdegerichten akzeptiert.

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