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06.07.2001 Fahrverbot bei fahrlässigem Nichterkennen der Geschwindigkeitsbeschränkung

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Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2001 – Ss 168/01 B – nach zfs 2002, 42) hatte über die Sanktion nach Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nach leicht fahrlässig nicht erkanntem Verkehrszeichen zu entscheiden.

Urteil

Hier hatte ein Autofahrer eine ordnungsgemäß ausgeschilderte Tempo-30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h befahren. Auf die Einlassung des Betroffenen, dass er sich als Ortsunkundiger im Stadtgebiet auf der Suche nach einem Zuweg zur Autobahn verfahren habe und nach Durchfahren einer Tempo-30-Zone geglaubt habe, sich wieder auf einer Straße zu befinden, auf der Tempo 50 erlaubt wäre, wurde vom Amtsgericht zunächst auf die Verhängung eines Fahrverbotes, das als Regelfahrverbot hier an sich vorgesehen wäre, verzichtet. Dieses Urteil war vom OLG Köln aufgehoben worden. Nachdem nun der Betroffene auch zu einem Fahrverbot verurteilt worden war, ließ er gegen dieses neuerliche Urteil Rechtsbeschwerde einlegen. Diese Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Köln hat dazu ausgeführt, dass selbst unter der Voraussetzung, dass der Autofahrer auf Grund eines Augenblicksversagens nur leicht fahrlässig nicht erkannt habe, dass er sich noch in einer Tempo-30-Zone befindet, dann die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung in Betracht kommt, wenn zugleich die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten wurde. Nachdem der Autofahrer ja nur vortragen konnte, dass er gemeint habe, in einem Bereich zu fahren, in dem Tempo 50 erlaubt wäre und tatsächlich 66 km/h gefahren ist, war klar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h bewusst überschritten worden sein musste. Nach Ansicht des OLG Köln kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nur leicht fahrlässig nicht erkannt worden sei. Vom Rechtsbeschwerdegericht wurde wieder einmal eine Definition zur beharrlichen Pflichtverletzung gegeben. Demnach sind Verkehrsverstöße beharrlich begangen, die zwar nach ihrer Art und den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, die aber erkennen lassen, dass es dem Täter an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in vorher begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer Vorwarnung wiederholt verletzt. Dies erfordere nicht notwendig einen objektiv oder subjektiv groben Verstoß, insbesondere nicht vorsätzliches Handeln. Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann mangelnde Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhandlung offenbaren. Namentlich wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit seien „Ausdruck dafür, dass der Kraftfahrer ein erhöhtes Maß an Gleichgültigkeit an den Tag gelegt, die Chance zur Besinnung nicht ergriffen hat.“ Festgestellt wurde nämlich hier durch das Amtsgericht nach Auskunft durch das Verkehrszentralregister, dass der Betroffene noch während des hierzu entscheidenden Verfahrens und auch noch kurz vor der ersten Hauptverhandlung in dieser Sache mit einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten war.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Hier mag sich der Betroffene nach der ersten Entscheidung des Amtsgerichtes noch gefreut haben, dass ein Fahrverbot nicht angeordnet worden war. In aller Regel wird jedoch von der zuständigen Staatsanwaltschaft in solchen Fällen Rechtsbeschwerde eingelegt, so dass das Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Wer also die Beschilderung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund eines Augenblicksversagens übersieht aber zugleich die Geschwindigkeit überschreitet, die er vermeintlich für angeordnet gehalten hat, der kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er so zu stellen sei, als ob er lediglich die höhere, für zulässig gehaltene Geschwindigkeit überschritten hätte, denn diese Geschwindigkeit hat er dann ja bewusst überschritten.

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