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28.08.2000 Fahrverbot und Viermonatsfrist

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Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.08.2000 - 2b Ss (OWi) 203/00 (OWi) 75/00 I; nach zfs 2000, 232) hatte in einer Bußgeldsache neben der Entscheidung, ob der Betroffene wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu verurteilen gewesen sei, auch darüber zu urteilen, ob die Schonfrist des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG vom Betroffenen verwirkt gewesen war.

Urteil

Ein Autofahrer war wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden. Nachdem in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden war, kam für ihn die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG in Betracht. Das OLG Düsseldorf revidierte zum einen die Entscheidung des Amtsgerichtes, wonach ein vorsätzliches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in Betracht käme. Tatsächlich konnte dem Betroffenen nur eine fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden. Das Amtsgericht wollte dem Betroffenen zudem auch nicht die Vergünstigung zugestehen, dass er das anzuordnende Fahrverbot in einem Zeitrahmen von vier Monaten nach Rechtskraft antreten hätte können. Vom OLG Düsseldorf wurde festgestellt, dass die Ansicht des Amtsgerichtes, dass der Betroffene die Vergünstigung der "4-Monats-Frist" verwirkt habe, im Gesetz keine Stütze finde. Das Amtsgericht durfte von dieser Regelung also nicht abgehen. Die Verhängung des Fahrverbotes selbst beanstandete das OLG nicht, da der Betroffene zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h aufgefallen war. Das OLG ging in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass hier ein Regelfall der beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers vorliege, da dies so in § 2 Abs.2 S.2 BKatV (Bußgeldkatalogverordnung) normiert ist.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt, dass nicht jede Entscheidung eines Amtsrichters in Bußgeldsachen hinzunehmen ist. Einem Amtsrichter mag ein Betroffener noch so strafwürdig erscheinen, eine Bestrafung über das hinaus, was das Gesetz vorsieht, kommt dennoch nicht in Frage. Wenn das Gesetz Vergünstigungen vorsieht, die an Bedingungen geknüpft sind, die für den Betroffenen erfüllt sind, dann darf der Amtsrichter davon nicht abweichen. Die Revidierung einer Entscheidung des Amtsgerichtes durch ein OLG (in Bayern durch das BayObLG) ist dennoch einer der selteneren Fälle. Die Entscheidung des OLG, dass hier nur ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß in Betracht kommt, hat u.U. auch Auswirkungen auf die Deckung der Rechtschutzversicherung. Eine mögliche Deckungszusage der Rechtschutzversicherung kann nämlich nachträglich entfallen, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt wird. Eine vorsätzliche Tat kann nach der Rechtsprechung bereits dann vorliegen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten worden ist und sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Betroffenen zum einen aufdrängen oder ihm bekannt sein musste und er andererseits keine erheblichen Entschuldigungsgründe vorbringen kann.

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