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01.01.2004 Gegenstandswert beim Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Taxigenossenschaft

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Das Oberlandesgericht München (OLG München, Az.: 20 W 1318/04) hatte über den Gegenstandswert beim Streit um den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Taxigenossenschaft zu entscheiden.

Urteil

Eine kleine Taxigenossenschaft hatte eines ihrer Mitglieder ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss ging dieses Mitglied gerichtlich vor. Angesetzt wurde vom Kläger hierbei ein Gegenstandswert von € 20.000,00 in der Klage vor dem Landgericht Landshut (Az.: 23 O 3216/03). In dem Streit ging es vor allem um die Festsetzung des Gegenstandswertes, der zunächst vom Landgericht entsprechend dem klägerischen Antrag mit € 20.000,00 angesetzt worden war. Für die Beklagte wurde Beschwerde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Dieser ersten Beschwerde wurde stattgegeben, der Gegenstandswert dann vom Landgericht mit € 2.812,50 angesetzt. Hierauf wurde erneute Beschwerde seitens der Beklagten beim Oberlandesgericht eingelegt. Auf diese erneute Beschwerde hin wurde vom OLG der Gegenstandswert festgesetzt mit € 310,00 als Wert der Einlage des Mitglieds für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Vom Kläger wurde weiterhin der Antrag verfolgt, den Gegenstandswert mit € 20.000,00 festzusetzen. Dies wurde u.a. begründet mit Beiträgen zu Aufnahmegebühr und Werbekostenpauschale sowie zu wirtschaftlichen Vorteilen, die der Kläger nur durch die Genossenschaft habe. In der Sache war dem Kläger durch die Beklagte ein Anschlussvertrag angeboten worden, mit dem er alle Leistungen der Genossenschaft hätte wahrnehmen können, ohne dass er erneut zur Zahlung einer Werbekostenpauschale herangezogen worden wäre. Auch handelt es sich bei dieser Genossenschaft um eine kleine Genossenschaft ohne besonders Vermögen, an dem der Kläger etwa hätte partizipieren können. Das Oberlandesgericht stellte denn auch fest, dass die Höhe des Gegenstandswertes der Wert des Geschäftsanteiles, der hier mit € 310,00 beziffert war, ist. Nachdem ein substantiierter Vortrag zu weiteren wirtschaftlichen Vorteilen seitens des Klägers nicht erfolgte, verlieb es bei dieser Festsetzung. Der Streit musste sodann vom Landgericht an das nun zuständige Amtsgericht angegeben werden. Danach einigten sich die Streitparteien schließlich, so dass ein Urteil des Amtsgerichtes nicht mehr erforderlich war.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit dieser Entscheidung bleibt ein Rechtsstreit um den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft sowohl für das Mitglied als auch die betroffene Genossenschaft kalkulierbar. Anzusetzen ist zunächst immer der Wert des Geschäftsanteils, den dieses Mitglied hält. Unter Umständen können weitere Beträge dazu kommen, wie etwa eine Aufnahmegebühr, wenn diese bei einem erneuten Beitritt oder bei Abschluss eines Anschlussvertrages in ähnlicher Höhe anfallen würde. Dazu können gegebenenfalls angesetzt werden wirtschaftliche Vorteile, die nur durch die Genossenschaft für das ausgeschlossene Mitglied erreichbar sind oder Anteile am wirtschaftlichen Vermögen der Genossenschaft, falls solch ein Vermögen besteht. Die Entscheidung ist im Ergebnis zu begrüßen. Es soll durch überzogene Festlegungen von Gegenstandswerten weder der wirtschaftlich schwächere Kläger bei einer wirtschaftsstarken Genossenschaft von der Beschreitung des Rechtsweges abgebracht werden und andererseits auch eine wirtschaftlich schwache Genossenschaft vom überzogenen Ansatz eines Gegenstandswertes durch das ausgeschlossene Mitglied (bei absehbarem Erfolg der Klage) nicht geschädigt werden.

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