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27.02.2003 Haftung bei einem Unfall auf Grund eines irreführenden Blinksignals

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Das Amtsgericht Herborn (AG Herborn, Urteil vom 27.02.2003 - AZ: 5 C 710/01) hatte über die Haftung bei einem Unfall auf Grund eines irreführenden Blinksignals zu urteilen. Eine Autofahrerin, die spätere Klägerin, die mit ihrem Fahrzeug auf der bevorrechtigten Straße fuhr, näherte sich einem Kreuzungsbereich. Sie beabsichtigte, hier nach rechts abzubiegen, setzte den Blinker und verlangsamte ihre Geschwindigkeit– wie später im gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde – auf nur noch 20-25 km/h. Als sie jedoch bemerkte, dass sie erst eine Straße später abzubiegen hatte, setzte sie ihre Fahrt geradeaus fort und kollidierte mit einem in diesem Moment aus der untergeordneten Straße herausfahrenden Pkw der Beklagten.

Urteil

Das Amtsgericht stellte die alleinige Haftung der Klägerin an diesem Verkehrsunfall fest. Durch das Setzen des Blinkers und das deutliche Verlangsamen der Geschwindigkeit wurde für die Beklagte ein berechtigter Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Klägerin beabsichtigen würde, nicht auf der Vorfahrtsstraße bleiben zu wollen. Des Weiteren hat die Klägerin durch ihr Verhalten eine Verkehrssituation ausgelöst, die sie zu einer besonders hohen Sorgfalt verpflichtete. Dieser Sorgfaltspflicht ist sie nicht gerecht geworden, denn sie hätte – nachdem sie das andere Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben aus mindestens zwei Autolängen Entfernung wahrgenommen hatte und auf Grund ihrer geringen Geschwindigkeit – ihr Fahrzeug mittels eines starken Bremsmanövers durchaus noch zu Stehen bringen können. Gegenüber diesem erheblichen Verschulden der Klägerin kann die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten nicht ins Gewicht fallen und es musste demnach von einer Alleinhaftung der Klägerin ausgegangen werden, stellte das Gericht fest.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Das Urteil des Amtsgerichtes Herborn zeigt, dass an einer Straßeneinmündung (oder u.U. auch an einer „rechts-vor-links-Kreuzung“) der aus der untergeordneten Straße kommende Fahrer haftungsrechtlich nicht immer chancenlos ist. Dies jedenfalls dann, wenn durch den Fahrer des Fahrzeuges auf der bevorrechtigten Straße ein Verhalten gezeigt wird, auf das vertrauend der an sich wartepflichtige Fahrer losfahren durfte. Wie so oft sollte dies jedoch kein Freibrief dafür sein, aus untergeordneten Straßen zu schnell in die Hauptstraße einzufahren. Es bleibt wie so oft eine Beweisfrage; hier können durchaus andere Amtsgerichte auch zu anderen Entscheidungen und Haftungsabwägungen kommen.

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