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26.02.2003 Vorfahrtsrecht im Kreuzungsbereich und Haftung

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Das Amtsgericht Kenzingen (AG Kenzingen, Urteil vom 26.02.2003 - AZ: 1 C 295/01,) hatte über das Vorfahrtsrecht im Kreuzungsbereich und die daraus resultierende Haftungsfrage zu entscheiden. An einer „rechts-vor-links-Kreuzung“ war es – nicht mehr im eigentlichen Kreuzungsbereich – zwischen den Fahrzeugen der Klägerin und des Beklagten zum Zusammenstoß gekommen. Der jeweils andere Straßenteil war für beide Verkehrsteilnehmer durch eine Hecke nur schwer bzw. sehr spät einsehbar. Der beklagte Autofahrer wollte mit seinem Fahrzeug nach rechts in die Straße einbiegen, aus der sich der Ehemann der Klägerin im selben Moment näherte; dabei kam es zum Zusammenstoß.

Urteil

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte außergerichtlich einen Teil des klägerischen Schadens ausgeglichen. Die Klage zielte nunmehr auf den restlichen Schadensbetrag in Höhe von ca. € 2.500. Beide Parteien behaupteten, langsam und vorsichtig gefahren zu sein, das eigene Fahrzeug beim Erkennen des Anderen sofort zum Stehen gebracht zu haben und, dass der jeweilige Unfallgegner aufgrund überhöhter Geschwindigkeit auf das eigene Fahrzeug aufgefahren sei. Da auf Grund dieser widersprüchlichen Aussagen und auch mittels eines Gutachtens der Unfallhergang nicht zu 100 % aufgeklärt werden konnte, ging das Gericht hier wegen des, gegen den Beklagten sprechenden Anscheinsbeweises von einer alleinigen Haftung des Beklagten als wartepflichtigem Fahrer aus, auch wenn den Kläger als Vorfahrtsberechtigter möglicherweise ein Mitverschulden getroffen habe. Dieses konnte jedoch nicht bewiesen werden. Im vorliegenden Fall waren die beiden Straßen im Kreuzungsbereich als gleichgeordnet anzusehen, von einem Unter- oder Überordnungsverhältnis war also nicht auszugehen. Demnach war die Vorfahrtsregelung „rechts-vor-links“ ausschlaggebend. Dass sich der Unfall nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich abgespielt hat, sondern ein Stück danach, spricht nicht gegen das grundsätzliche Vorfahrtsrecht des Fahrers des klägerischen PKW. Die Wartepflicht für den auf der untergeordneten Straße befindlichen Verkehrsteilnehmer gilt nämlich nicht nur im Kreuzungsbereich, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung in die bevorrechtigte Straße. Demnach hat der Beklagte hier objektiv eine Vorfahrtsverletzung begangen, wofür auch der Beweis des ersten Anscheins spricht. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist nur mittels bewiesener Tatsachen aus der Welt zu räumen. Daran fehlte es dem Vortrag des Beklagten im streitgegenständlichen Fall aber gerade. Das behauptete Fehlverhalten des Fahrers der klägerischen Fahrzeugs (zu hohe Geschwindigkeit, Unachtsamkeit) ist wegen ausreichenden Bestreitens durch die beklagte nicht als bewiesen anzusehen gewesen. Der Anscheinsbeweis – der gegen den Beklagten sprach –, war damit nicht als entkräftet anzusehen und das Gericht konnte somit davon ausgehen, dass der Beklagte den Unfall alleine und schuldhaft verursacht hat, wogegen die bloße Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zurück zu treten habe.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zum Unfall im Kreuzungsbereich zeigt wieder in besonderer Deutlichkeit, dass der, der etwas vom anderen haben will, also hier der Kläger gegen die gegnerische Versicherung, das, was er haben will, begründen und die Anspruchsvoraussetzung dazu beweisen muss. Wer hier also nicht genügend Beweise vorlegen kann, etwa keine glaubwürdigen Zeugen anbieten kann oder seinen Vortrag nicht durch ein Sachverständigengutachten erhärten kann, der riskiert leer auszugehen. Es lohnt also immer wieder, an der Unfallstelle Ruhe zu bewahren, nach Möglichkeit Zeugen anzusprechen und auch Fotos von der Unfallstelle zu machen. Wenn Fotos vorliegen, hat der Sachverständige bessere Anknüpfungstatsachen, aus denen er den Unfall rekonstruieren kann. Die Chancen, zumindest ‚nur’ teilweise zu haften und selbst einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen steigen umso mehr, umso sorgfältiger der Unfall dokumentiert ist. Gerade bei solchen Unfallkonstellationen wie hier kann z.B. ein einsatzfähiger UDS (Unfalldatenspeicher) die Chancen enorm steigern und sich so schnell amortisieren. Damit können etwa Blinkzeichen, Bremszeiten, Geschwindigkeiten und auch Kollisionsbewegungen beweissicher für das Gericht nachzuvollziehen sein.

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