Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Anwaltskanzlei Personenbeförderungsrecht Unfall Verkehrszivilrecht Verkehrsverwaltungsrecht Anwalt München Schadensregulierung Schadensersatz Strafrecht Verkehrsordnungswidrigkeit Taxi

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

30.11.2001 Haftung beim Nachfahren eines Taxis am Standplatz

zurück zur Auflistung

Das Landgericht München I (LG München I, Az. 17 S 8402/02) hatte in einem Haftungsfall beim Nachfahren eines Taxis am Standplatz zu entscheiden und hierbei dem Geschädigten erhebliche Kosten auferlegt.

Urteil

Der Entscheidung lag ein Streitfall zu Grunde, wo eine Taxifahrerin das Taxi eines Kollegen am Standplatz am Flughafen nachgefahren hatte und dabei auf ein stehendes Fahrzeug eines weiteren Kollegen aufgefahren war. Die Haftpflichtversicherung des Taxiunternehmers, dessen Fahrzeug nahgefahren worden war, musste den Schaden am davor stehenden und beschädigten Fahrzeug ausgleichen. Dazu entstand dem Taxiunternehmer ein Schaden am eigenen Fahrzeug. Diesen Schaden am eigenen Fahrzeug und auch den Schaden, der ihm durch die Höherstufung in der Haftpflichtversicherungsprämie entstanden ist, wollte der Taxiunternehmer von der Fahrerin ersetzt bekommen, die das Fahrzeug nachgefahren hatte. Der Entscheidung des Landgerichtes München I lag ein Urteil des Amtsgerichtes München (Az. 345 C 2898/01) zu Grunde. Vom Amtsgericht war der Anspruch des Klägers gegen die Taxifahrerin, die sein Fahrzeug nachgefahren hatte zurückgewiesen worden. In einem vergleichbaren anderen Fall war dem klägerischen Anspruch gegen einen Taxifahrerkollegen, der ebenfalls das Fahrzeug nachgefahren und dabei auf den Vordermann aufgefahren war, vom Amtsgericht München (Az. 341 C 4014/01) stattgegeben worden. Der Unfallhergang selbst war in beiden Fällen unstreitig. Es hat jeweils ein Taxifahrer bzw. eine Taxifahrerin das Fahrzeug des Klägers am Standplatz nachgefahren und dieses dabei jeweils auf das Fahrzeug des Vordermannes aufgefahren. In beiden Fällen hatten die Nachfahrenden vorgetragen, dass die Bremse des klägerischen Taxis sich unterschieden hätte von der Bremse des eigenen Fahrzeuges, das also die Pedalerie schwerer, zumindest anders, zu bedienen gewesen wäre. Deshalb sei es letztlich dazu gekommen, dass die beiden jeweils das Fahrzeug nicht rechtzeitig hätten zum Stillstand bringen können. in dem einen Fall wurde der Klage vom Amtsgericht zunächst stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass der Fahrer, der das Taxi des Klägers nachgefahren hatte, dies nur tun hätte dürfen, wenn er dieses Fahrzeug auch sicher und zuverlässig hätte bedienen können. Der Richter hat in diesem Fall festgestellt, dass dieser Taxifahrer grob fahrlässig gehandelt hatte, als er das Fahrzeug des Klägers nachgefahren hatte, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er es auch richtig würde bedienen können. Das Gericht vertrat hierbei die Auffassung, dass ein Fahrer – umso mehr ein Berufskraftfahrer – bei Benutzung verschiedener Fahrzeuge immer mit unterschiedlicher Bedienungsart rechnen müsse. Im anderen Fall hatte die Richterin des Amtsgerichtes eine grobe Fahrlässigkeit der nachfahrenden Taxifahrerin verneint. Die Taxifahrerin hatte hier vorgetragen, sie habe zwar das Fahrzeug des Klägers schon mehrmals problemlos nachgefahren. In diesem einen Fall sei sie jedoch abgerutscht vom Bremspedal, auch deshalb, da sie die Sitzeinstellung des klägerischen Fahrzeuges (der Kläger ist körperlich größer als diese Taxifahrerin), wie allerdings auch bei den vorherigen Fahrten nicht verändert hatte. In beiden Fällen hatten die Gerichte festgestellt, dass es sich bei dem Nachfahren des Taxis um eine Gefälligkeit des Nachfahrenden gegenüber dem Halter des nachzufahrenden Fahrzeuges handele. Nachdem einerseits nach der zuständigen Taxiordnung jeder Taxifahrer verpflichtet sei, sein Fahrzeug am Taxistand jeweils nachzurücken, andererseits der Taxiunternehmer – zumindest in einem der beiden Fälle – die nachfahrende Taxifahrerin darum gebeten hatte, sein Fahrzeug nachzurücken, hätten die beiden Beklagten in diesen beiden Fällen jeweils nicht in eigenem Interesse gehandelt, sondern lediglich das Interesse des Klägers wahrgenommen, dessen Fahrzeug nachzurücken. In Fällen, wo es sich um einen Gefälligkeit des Einen für den Anderen handele, würde der Handelnde – und hier der Schadensverursachende – nur haften für den Fall grober, nicht aber für den Fall leichter Fahrlässigkeit. In dem einen Fall hatte der Richter hier also grobe Fahrlässigkeit angenommen und den Nachfahrenden zum Schadenersatz verurteilt. In dem anderen Fall hatte die Richterin grobe Fahrlässigkeit verneint und damit den klägerischen Anspruch abgewiesen. In beiden Verfahren wurde von der jeweils unterlegenen Partei Berufung eingelegt. Beide Berufungsverfahren endeten damit, dass der Kläger letztlich auf seinen Kosten sitzen geblieben ist, also keinen Schadenersatz verlangen konnte. In dem einen Fall wurde also das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, in dem anderen Fall (LG München I, 17 S 8402/02) wurde das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil bestätigt.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidungen zeigen, dass bei gleichen oder zumindest sehr ähnlichen Sachverhalten durchaus unterschiedliche Entscheidungen von unterschiedlichen Gerichten oder Richtern getroffen werden können. Diese Entscheidungen zeigen auch, wie riskant und haftungsträchtig Gefälligkeitshandlungen sein können. Dies kann je nach rechtlicher Beurteilung schadensträchtig für den sein, der dem Anderen einen Gefallen tut oder auch für den, zu dessen Gunsten der Gefallen getan werden soll. Dieses Risiko ergibt sich im einen Falle daraus, dass im Fall einer Gefälligkeitshandlung für den Handelnden ein milderer Haftungsmaßstab gilt. Der „Gefällige“ haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit, sondern lediglich bei grober Fahrlässigkeit. In dem einen Fall war also der Richter des Amtsgerichtes zu der Entscheidung gelangt, dass der Nachfahrende grob fahrlässig gehandelt hatte, in dem anderen Fall hat die Richterin am Amtsgericht grobe Fahrlässigkeit hier verneint. Zu Ungunsten des Geschädigten hat in beiden Fällen das Berufungsgericht lediglich leichte Fahrlässigkeit angenommen und ihm damit Schadenersatz verweigert. Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass für den Fall, dass der Kläger hier Recht bekommen hätte, die Beklagten den Schaden aus eigener Tasche hätten bezahlen müssen. Es wäre hier die Haftpflichtversicherung des eigenen Fahrzeuges nicht in Anspruch zu nehmen gewesen. Dieses eigene Fahrzeug der Beklagten war ja an diesen Schäden nicht beteiligt. Eine private Haftpflichtversicherung eines Schädigers wäre allerdings ebenfalls nicht in Anspruch zu nehmen gewesen. Dies deshalb, da sich der Schaden „beim Betrieb eines“ Fahrzeuges ereignet hat. Es wäre hier also zur Anwendung gekommen die so genannte „Benzinklausel“. Diese besagt versicherungsrechtlich, dass regelmäßig immer dann, wenn ein Schaden beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entsteht, eine andere Versicherung als die für den Betrieb eines Fahrzeuges abzuschließende Versicherung, also die Haftpflicht oder die Kaskoversicherung, nicht in Anspruch zu nehmen ist. Die Beklagten hätten in diesem Fall also den Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen. Man kann nun sehr wohl darüber streiten, wem es letztlich mehr zuzumuten wäre, hier den entstandenen Schaden zu übernehmen, den Haltern eines Taxis, das nachgefahren wird oder den Personen, die ein Taxi nachfahren und auf den Vordermann auffahren oder sonst einen Unfall verursachen. Ein Streit hierüber würde letztlich allerdings kaum zu einem befriedigenden Ergebnis führen können. Ein ähnliches Haftungsrisiko kann es auch dann geben, wenn jemand ein fremdes Auto fahren will, dieses ihm überlassen wird und der ‚Entleihende’ dieses Fahrzeug beschädigt. Es lässt sich hier sehr wohl auch darüber streiten, welche der gerichtlichen Entscheidungen nun die „richtige“ gewesen war. Zwar mag durchaus richtig zu argumentieren sein, dass es sich hier um Gefälligkeitstätigkeiten handelte und diese Gefälligkeiten letztlich im Interesse des Taxiunternehmers ausgeübt werden, dessen Fahrzeug nachgefahren worden ist. Andererseits mag durchaus ein eigenes Interesse der Fahrer nachfolgender Taxis bestehen, das Taxi, das weiter vorne steht, schneller nachzufahren, als dies etwa der eine Minute später eintreffende eigentliche Fahrer dieses Fahrzeuges machen würde. In zumindest einem dieser beiden hier entschiedenen Fälle war der Schädiger ja nicht vom Geschädigten aufgefordert worden, sein Taxi nachzufahren. Er hätte es in diesem Fall möglicherweise durchaus selbst kurz darauf nachfahren können (statt sich dann nur noch den Schaden betrachten zu können). Dann wäre hier die Tätigkeit nicht im Interesse des Geschädigten erfolgt, sondern im Interesse dessen, der mit dem nachfolgenden Fahrzeug schneller vorwärts hätte kommen wollen. Kritik verdient in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Amtsgerichtes, wo die Klage zunächst abgewiesen worden ist und auch die Entscheidung des Landgerichtes hinsichtlich der Begründung der leichten und groben Fahrlässigkeit. In einem der Fälle hatte der Amtsrichter – wie ich meine zutreffend – festgestellt, dass jemand, der sich in ein fremdes Auto setzt, dies nur dann tun und dieses Fahrzeug nur dann fahren darf, wenn er sich ausreichend mit den technischen Gegebenheiten dieses Fahrzeuges auseinandergesetzt hat. Wer also ein Auto fährt, ohne sich zuvor von der Funktionsweise der Pedalarie zu überzeugen, dem kann mit guten Gründen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit dann treffen, wenn er das Fahrzeug – aus eigenem Unvermögen - entweder nicht rechtzeitig abbremsen kann auf den Vordermann auffährt oder weil er etwa das Fahrzeug auf die kurze Strecke von wenigen Wagenlängen zu stark beschleunigt hat. Gerade ein Berufskraftfahrer müsste sehr wohl in der Lage sein, ein Fahrzeug „rollend“ im Taxistandplatz beim Nachfahren nach vorne zu bewegen und dann auch wieder rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Die hier entstandenen Schäden sind wohl auch damit zu erklären, dass die jeweils Nachfahrenden das Fahrzeug nicht nur haben rollen lassen, sondern zudem auch Gas gegeben haben. Wer etwa seinen lahmen alten 200er Diesel gewohnt ist und sich dann in ein modernes und mit einem leistungsfähigen Motor ausgestattetes Fahrzeug setzt, der kann mit dem gleichen Druck auf das Gaspedal wie gewohnt, durchaus sehr andere Beschleunigungsreaktionen hervorrufen und dabei einen Unfall verursachen. In dem einen Fall hier wurde zudem das Fahrzeug des Vordermannes noch auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben. Dies konnte ja wohl nur geschehen sein, wenn das nachzufahrende Fahrzeug beschleunigt worden ist. Auch der, der sich z.B. einen Mietwagen ausleiht, muss sich vor der Fahrt mit dem Mietwagen mit der Bedienung dieses Fahrzeuges auseinandersetzen. Er wird sich kaum auf einen Haftungsausschluss berufen können, nur weil er beim Bremsen vom Pedal gerutscht ist. Grob fahrlässig könnte z.B. handeln, wer nicht ‚den ganzen Fuß umschließendes Schuhwerk’, wie von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben trägt und vielleicht deshalb mit Schlappen oder Pumps vom Pedal rutscht. Wer sich etwa in ein fremdes Fahrzeug setzt, dessen Sitzeinstellung nicht seiner Körpergröße angemessen ist und trotzdem mit diesem Fahrzeug fährt, ohne die Sitzeinstellung zu verändern, dem könnte mit guten Gründen sehr wohl grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Anders hat es hier zum Schaden des einen Taxiunternehmers das Landgericht München I gesehen. Diese Entscheidungen sind nun nicht unbedingt ‚lebensfremd’ (zumindest ja rechtlich begründbar), wirken aber angesichts der Erfordernisse des Betriebsablaufes z.B. am Flughafen München doch etwas praxisfremd, sind jedenfalls schwer mit der täglichen Praxis dort zu vereinbaren. Diese Entscheidungen des Landgerichtes München I sollten jedoch nicht als Freibrief dafür verstanden werden, dass den Nachfahrenden nie eine Schuld daran treffen könnte, wenn er auf den Vordermann auffährt und hierbei einen Schaden verursacht. Jedem, der ein Fahrzeug eines Anderen benutzt, sollte das Risiko klar sein, dass er unter Umständen für einen Schaden, den er mit diesem Fahrzeug verursacht, doch persönlich haftet. Dies dann jedenfalls, wenn er aus eigenem Interesse handelt und nicht aus Gefälligkeit dem Anderen gegenüber oder dann, wenn ihm eben doch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

zurück zur Auflistung