Verkehrsrecht Verkehrszivilrecht Personenbeförderungsrecht Anwalt Schadensregulierung Verkehrsstrafrecht Anwaltskanzlei München Unfall Verkehrsordnungswidrigkeit Schadensersatz Verkehrsverwaltungsrecht Taxi Strafrecht

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

08.12.2003 Haftungsquote bei einem Unfall beim "Reißverschlussverfahren"

zurück zur Auflistung

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.12.2003 – Az.: 16 U 173/03) hatte über die Haftungsquote bei einem Unfall beim "Reißverschlussverfahren" zu entscheiden.

Urteil

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die rechte Spur einer zweispurigen Bundesstraße, links neben ihm befand sich der Beklagt mit seinem Lkw nebst Anhänger. Aufgrund einer Baustelle auf der rechten Fahrspur wollte nun der Kläger mit seinem Fahrzeug in die Fahrspur nach links wechseln. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Lkw des Beklagten. Der Kläger begehrte nunmehr Schadenersatz, da er nach dem in § 7 Abs. 4 StVO genannten Reißverschlussverfahren ein Vorfahrtsrecht gehabt hätte. Das Gericht stellte fest, dass die Betriebsgefahr bei einem Lkw, speziell mit Anhänger, in der Regel deutlich über der eines Pkw steht. In diesem Fall sei die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch deutlich über der Betriebsgefahr des Lkw zu sehen, da der Unfall für den Kläger kein unabwendbares Ereignis darstellte, sondern vielmehr durch dessen Fehlverhalten mit verursacht wurde. Es hätte dem Kläger oblegen, den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel deutlich und rechtzeitig anzukündigen. Da sich der Pkw zum Unfallzeitpunkt – wie aus Fotos der Unfallstelle ersichtlich und auch von niemandem im Prozess bestritten – neben dem Lkw des Beklagten befand, war diese Ankündigung schlicht und einfach nicht möglich bzw. für den Beklagten nicht wahrnehmbar. Der Kläger hätte in der geschilderten Situation vielmehr zurückbleiben und sich dann erst hinter dem Lkw nach links einordnen dürfen. Da er dies nicht tat, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden. Das vom Kläger hier vorgetragene Vorfahrtsrecht gemäß § 7 Abs. 4 StVO – also das Reißverschlussverfahren – kommt erst dann zum Tragen, wenn der Abstand der auf den mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen auf den durchgehenden Fahrstreifen mit ausreichendem Abstand gemäß § 4 StVO mehr zulässt. Dass dies hier der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger aber gerade nicht vortragen können. Des weiteren war es noch nicht einmal klar, ob der Kläger überhaupt gemäß dem Reißverschluss an der Reihe gewesen wäre. Dagegen sprach nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass sich die Fahrzeuge in ihren Fahrspuren parallel zueinander befanden. Aus diesem Grund hätte sich der Kläger auch nicht den Spurwechsel „erzwingen“ dürfen, selbst wenn das Vorliegen einer Reißverschluss-Situation vorgelegen hätte. Die einfache Betriebsgefahr des Lkw darf jedoch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Diese wird jedoch von der durch das Verschulden des Klägers erhöhten Betriebsgefahr des Pkw deutlich überwogen, so dass die Haftung letztlich im Verhältnis 70 zu 30 zu Lasten des Klägers zu bewerten war.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Bei der Haftungsfrage bei Unfällen im Reißverschlussverfahren handelt es sich geradezu um einen „Klassiker“, bei dem es kaum einem Beteiligten gelingt, den „Unabwendbarkeitsnachweis“ zu führen. In aller Regel hätte einer der beiden Beteiligten den Unfall vermeiden können. Die Regelung zum Reißverschlussverfahren ist notwendig und sinnvoll. Es bleibt jedoch dabei, dass kein Verkehrsteilnehmer sein – oft nur vermeintliches – Recht gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer erzwingen darf. Haftungsrechtlich im Nachteil ist dazu immer der Fahrer, dessen Fahrspur „wegfällt“ und dem die Fahrer auf der „bevorrechtigten“ Fahrspur das Einordnen im Reißverschlussverfahren ermöglichen müssen.

zurück zur Auflistung