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08.12.2004 Haftungsquote bei einem Unfall zwischen Vorfahrtsberechtigten mit überhöhter Geschwindigkeit und einem die Vorfahrt Verletzenden

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Das Amtsgericht Limburg (AG Limburg, Urteil vom 8.12.2004, Az: 4 C 1330/03) hatte über die Haftungsquote bei einem Unfall zwischen Vorfahrtsberechtigten mit überhöhter Geschwindigkeit und einem die Vorfahrt Verletzenden zu entscheiden.

Urteil

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug abgebogen, zu einem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug des Beklagten bereits sehen konnte. Der Beklagte jedoch war mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Landstraße statt der dort erlaubten 80 km/h gefahren. Nach einer aufwendigen Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Beklagte bei Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von 80 km/h die Kollision aufgrund der ihm dann zur Verfügung stehenden Reaktionszeit unter Einrechnung des erforderlichen Bremsweges hätte vermeiden können. Das Gericht wog die beiderseitigen Verursachungsanteile, Verletzung des Vorfahrtsrechtes des einen Fahrers sowie Überschreitung der Geschwindigkeit auf der vorfahrtsberechtigten Straße durch den anderen Fahrer, gegeneinander ab um sodann zu einer Haftungsteilung, wonach der Fahrer der zu schnell auf der vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs war, mit 50% an diesem Unfall wie auch der Vorfahrtsverletzer zu haften habe.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass es nichts bringt, sich auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht zu berufen, wenn man auf der Vorfahrtstraße sich selbst nicht verkehrsrichtig verhält. Auch zeigt dieses Verfahren, dass oft nur im Wege aufwendiger Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten der Unfallhergang letztlich geklärt werden kann. Häufig wird hierbei das Prozessrisiko höher sein, als der entstandene Sachschaden. Es lohnt sich also nicht nur frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, sondern auch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben.

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