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14.06.2001 Haftungsverteilung zwischen PKW und Radfahrer

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Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle: 14 U 89/00 - Urteil vom 14.06.2001) hatte über die Haftungsabwägung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Radfahrer auf dem Gehweg zu entscheiden.

Urteil

Hier ging es darum, dass ein Radfahrer den Gehweg in falscher Richtung benutzte und auf dem Gehweg mit einem von links kommenden Pkw zusammenstieß. Der Pkw-Fahrer wollte den Gehweg überqueren, um in die Einfahrt zu einem Grundstück zu fahren. Der Radfahrer forderte Ersatz seiner Schäden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters. Erstinstanzlich wurde ihm ein Teil des erhobenen Anspruches zuerkannt. Das OLG Celle als Berufungsgericht urteilte schließlich, dass den Radfahrer die alleinige Haftung an diesem Verkehrsunfall traf, da er nicht den Radweg, sondern den Gehweg benutzt habe. Es sei zwar durchaus so, dass ein Radfahrer, der etwa einen Radweg in der falschen Richtung benutze, dadurch sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzendem oder einbiegendem Verkehr noch nicht verliere. Doch sei diese Regelung nicht zu übertragen, wenn es wie hier darum gehe, dass der Radfahrer den Gehweg benutzt hat.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil mag manche Autofahrer bestätigen, die sich einem Radfahrer gegenüber ansonsten haftungsrechtlich immer wieder – zumindest teilweise – unterlegen sehen. Häufig kommt ja in der Haftungsabwägung zwischen dem Pkw und einem Fahrradfahrer die höhere Betriebsgefahr des Kraftfahrtzeuges zum Tragen und wird deshalb dem Pkw eine teilweise Haftung auferlegt. Jedoch hat das Fehlverhalten des Radfahrers hier so schwer gewogen, dass auf eine Mithaftung des Pkw-Fahrers aus „Betriebsgefahr“ nicht mehr ankam. Allerdings sollte solch ein Urteil auch kein Freibrief sein, bei Einfahrten oder Ausfahrten aus Grundstücken nicht mehr auf den Verkehr auf dem Gehweg zu achten. Es könnte sein, dass z.B. ein Kind auf dem Fahrrad ankommt. Kinder müssen bis zu einem Alter von acht Jahren müssen (bis zehn Jahren dürfen) den Gehweg zum Radfahren benutzen. Auch bleibt es bei der Regelung des § 9 Abs. 5 StVO, wonach beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren sich der Fahrzeugführer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer „ausgeschlossen“ ist. Aus dieser Regelung leitet sich der gegen den Fahrer sich ergebende sogenannte Anscheinsbeweis ab, der im hier vom OLG Celle entschiedenen Fall vom Autofahrer entkräftet werden konnte.

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