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08.07.2003 Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Taxiverkehr

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Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil v. 08.07.2003 – Az.: 6 K 3211/02.KO) hatte über eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Taxiverkehr zu entscheiden. Bestätigt wurde dieses Urteil durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Koblenz, Beschluss v. 19.11.2003 – Az.: 7 A 11567/03.OVG).

Urteil

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte über eine Klage zu entscheiden, nachdem von der Stadt Koblenz der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Taxenverkehr vom April 2000 mit Bescheid vom Juli 2000 abgelehnt worden war. Die Ablehnung durch die Behörde erfolgte unter Hinweis auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes. Es wurde zunächst nach einem Widerspruchsverfahren ein Gerichtsverfahren eingeleitet, das ohne Ergebnis beendet worden war, nachdem die Stadt Koblenz sich im August 2001 vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet hatte, eine aktuelle Untersuchung zur Situation des örtlichen Taxigewerbes durchzuführen und sodann innerhalb von sechs Monaten erneut über den Antrag zu entscheiden. Das schließlich im Mai 2002 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Vergabe von mehr als drei bis vier zusätzlichen Genehmigungen für die Funktionsfähigkeit für das örtliche Taxigewerbe schädlich sei. Der hier in Streit stehende Antrag auf eine Taxigenehmigung wurde nun erneut abgelehnt mit der Begründung, dass die Klägerin auf der Vormerkliste auf Nummer 33 stehen würde und 32 andere Bewerber deshalb vorrangig seien. Bei der beabsichtigten Vergabe von drei Neukonzessionen könne sie deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Klageverfahren verwies die Klägerin darauf, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Daten lediglich auf Angaben der örtlichen Taxiunternehmer beruhen würden und fehlerhaft seien, ein Beobachtungszeitraum sei nicht mit ausreichender Dauer angesetzt worden und es würde bei der Darstellung der Funktionsfähigkeit alleine auf die Taxidichte ankommen und es seien, entgegen der Feststellungen im Gutachten, Mietwagen nicht zu berücksichtigen. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Konzessionen zu hohen Preisen gehandelt würden. Dies würde belegen, dass im örtlichen Taxigewerbe gute Verdienstmöglichkeiten bestehen würden. Von der beklagten Stadt wurde dargestellt, dass lediglich drei Konzessionen neu ausgegeben werden könnten und dass jedenfalls dann, wenn alle vorrangigen Bewerber vor der Klägerin ebenfalls berücksichtigt würden, eine Beeinträchtigung der Funktionstätigkeit des Taxigewerbes offensichtlich sei. Auch wurde vorgetragen, dass aufgrund der hohen Dichte von Mietwagen dieser Bestand an Mietwagen in Hinblick auf die Funktionstätigkeit des Taxigewerbes zu berücksichtigen sei. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Koblenz begründete seine Entscheidung damit, dass jedenfalls durch eine Vergabe von mehr als vier zusätzlichen Genehmigungen das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Behörde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ein Beurteilungsspielraum zustehe und es v.a. darauf ankomme, ob die hier die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe, die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich falsch eingeschätzt habe. Das Gericht räumt ein, dass der Klägerin zuzugestehen sei, dass die Richtigkeit der Angaben der bereits konzessionierten Taxiunternehmen über ihre wirtschaftliche Situation äußert zweifelhaft sei. Die Angaben zu durchschnittlichen Umsätzen von DM 77.000,00 (entsprechend € 39.400,00) und einem Gewinn vor Steuern von ca. lediglich DM 27.000,00 (€ 13.800,00) sei nach Ansicht des Gerichts bereits durch die Aussage widerlegt, dass trotz eines Durchschnittspreises von ca. DM 54.000,00 (€ 27.600,00) das Durchschnittsalter der örtlichen Taxifahrzeuge bei lediglich 3,4 Jahren liege und 86 % der Fahrzeuge fabrikneu beschafft würden. Derartige Verhältnisse seien mit den angeblichen Jahresumsätzen so nicht finanzierbar. Dies allerdings, als Phänomen des „kreativen“ Umgangs mit Umsatz, Kosten und Gewinn für das Taxigewerbe sei im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Ausdrücklich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Gutachten bei der Ermittlung der Verdienstmöglichkeiten auch den Umfang der vom dortigen Mietwagengewerbe erbrachten Leistungen berücksichtigt. Denn aufgrund ihrer Anzahl und taxiähnlichen Organisation würden Mietwagen in einem scharfen Wettbewerb zum Taxigewerbe dort stehen und damit dessen Verdienstmöglichkeiten reduzieren. Zur Frage des Konzessionshandels und der für Konzessionen bezahlten Preise stellte das Verwaltungsgericht fest, dass ihm keine Indizwirkung bezüglich einer Bedrohung der Funktionsfähigkeit zukomme. Das für Konzessionen gezahlte Entgelt würde lediglich die Gewinnerwartung in einem unveränderten Markt widerspiegeln und damit letztlich nur besagen, dass die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes bislang nicht beeinträchtigt sei. Zum Einwand der Klägerin, dass die Regelung des § 13 Abs. 4 PBefG gegen Art. 12 Grundgesetz verstoßen würde, stellte das VG fest, dass derartige Berufszulassungsschranken mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durchaus vereinbar seien, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich seien. Die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes sowie die Verkehrssicherheit sind nach Ansicht des VG Koblenz überragend wichtige Gemeinschaftsgüter im Sinne dieser Definition. Taxen stellen eine notwendige, von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbare Ergänzung des öffentlichen Linien- und Straßenverkehrs dar und sind damit wichtigster Träger individueller Verkehrsbedienung. Diese Stellung im Rahmen des Verkehrsganzen rechtfertigt es, Existenz und Funktionieren dieses Zweiges des Gelegenheitsverkehrs als einschutzwürdiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Zum Schutz dieses Gemeinschaftsgutes bedarf es nach der Begründung des Urteils durch das VG Koblenz der Vorschrift des § 13 Abs. 4 PBefG, da andernfalls die konkrete Gefahr wirtschaftlicher Rahmenbedingungen bestünde, die den Unternehmer zu die Funktionsfähigkeit und die Verkehrssicherheit gefährdende Maßnahmen zwängen. Vor dem Hintergrund staatlich festgelegter Preise und eines nicht zu erwartenden nennenswerten Anstieges der Fahrgastzahlen würde ein unkontrollierter Marktzutritt durchschnittlich zu einer Verringerung der Umsätze führen. Die Unternehmer könnten, da die wichtigsten Kostenfaktoren wie beispielsweise die Anschaffungs- und Unterhaltskosten einschließlich Kraftstoff nicht beeinflussbar seien, in einer solchen Situation Gewinne nur dann stabil erwirtschaften, wenn geringer qualifizierte – und deshalb preiswertere – Personen beschäftigt oder die Dauer der gefahrenen Schichten verlängert würden. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass Unternehmen versuchen würden, sich auf „lukrative“ Standorte bzw. Fahrten zu konzentrieren. Dies hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen sowohl auf die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes als auch auf die Verkehrssicherheit. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des VG Koblenz und stellte dazu noch weitreichende Erwägungen zur Konzessionierung im Taxigewerbe an. Von der Klägerin, die sich offensichtlich bei der Hamburger Ordnungsbehörde über die dortige Vergabepraxis informiert hatte, wurde vorgetragen, dass in Städten wie Berlin, Hamburg oder Kiel die Taxigenehmigungen an jeden Bewerber vergeben würden. Es sei gerade auch im Hinblick auf die Liberalisierung des Linienpersonenverkehres erforderlich, die Hamburger oder Berliner Praxis auch auf Koblenz zu übertragen. Die Beispiele dieser Städte würden zeigen, dass die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs durch eine Freigabe der Konzessionen gerade nicht bedroht wäre. Nach Ansicht des OVG Koblenz gehen diese Ausführungen der Klägerin gerade angesichts der detaillierten Stellungnahme des Marketingforschungsinstituts Linne + Krause offensichtlich an der Realität vorbei. Das OVG zieht daraus die Folgerung, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken des § 13 Abs. 4 PBefG aufgrund der tatsächlichen Folgen der rechtswidrigen Freigabe des Taxigewerbes in Hamburg und Berlin gerade nicht ergeben.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat weitreichende Bedeutung für das Taxigewerbe. Soweit ersichtlich, ist dies das erste Mal, dass sich ein Verwaltungsgericht in der Frage der Konzessionsvergabe für Taxis explizit zur Einbeziehung der Mietwägen im Rahmen der Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 13 Abs. 4 PBefG geäußert hat. Zu begrüßen sind die deutlichen Worte des VG Koblenz zur Funktion des Taxigewerbes als unverzichtbarer Bestandteil des ÖPNV. Vom Gesetzgeber und von vielen Ordnungsbehörden wird ja beständig die tatsächliche Entwicklung im Personenbeförderungsgewerbe ignoriert. Seit Jahren ergibt sich eine deutliche Verschiebung durch die Zunahme von Genehmigungen zum Mietwagenverkehr und gleichzeitiger Stagnation oder Reduzierung der Taxigenehmigungen und gleichzeitig einer stetigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Taxiunternehmer. Für Taxis findet also eine stetige Verlagerung des Fahrgastaufkommens zu Lasten des Taxigewerbes auf das Mietwagengewerbe (und auf ‚illegale’ Beförderungen, wie z.B. durch Hilfsorganisationen) statt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts Koblenz deckt sich hier mit der Forderung des Taxiverband Deutschland – TVD, wonach im Rahmen des § 13 Abs. 4 PBefG die Zahl der Mietwägen und die Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes durch die zunehmende Zahl von Mietwägen zu berücksichtigen ist. Letztlich müssten wohl, um hier wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erreichen auch die Mietwägen, die zunehmend taxiähnlichen Verkehr betreiben, einer Zulassungsüberprüfung ähnlich § 12 Abs. 4 PBefG unterzogen und damit begrenzt werden. Ähnlich wie das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer anderen Klage auf Erteilung einer Taxigenehmigung entschieden (OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2003 – Az.: 13 B 29/03 in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf – Az.: 6 L 358/02). Hier hatte ein Bewerber um eine Taxikonzession geklagt auf Erteilung der Genehmigung, der ebenfalls auf der Warteliste der Behörde stand. Dieser Bewerber hatte einen förmlichen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt und vorgetragen, dass er damit die nach § 12 Abs. 2 PBefG erforderlichen Voraussetzungen beigebracht habe und ihm die Genehmigung zu erteilen sei. Das OVG NRW hatte dazu festgestellt, dass § 12 Abs. 2 PBefG erst relevant sei, wenn der Bewerber tatsächlich in der Listenfolge zur Erteilung einer neuen Taxikonzession an der Reihe wäre. Die Führung von Wartelisten und Begrenzung der Konzession seien rechtmäßig.

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