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06.11.2013 Landgericht Frankfurt a.M. kippt Benutzungsregelung für Taxistandplatz am Flughafen

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Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte über ein Wettbewerbsverfahren zum Gestattungsvertrag zur Taxiaufstellung am Flughafen Frankfurt zu entscheiden (Urteil vom 06.11.2013 – Az: 2-06 O 286/13). Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Standplätze auch von Taxifahrern ohne vertragliche Bindung benutzt werden dürfen.

Urteil

Am Flughafen Frankfurt wird den Taxifahrern, wie in vergleichbaren anderen Orten auch, wo örtliche Vereinigungen oder Zentralen vom Flughafenbetreiber die Standplatzflächen anmieten und die Aufstellung der Taxis dort regeln, die Aufstellung an den dortigen Taxistandplätzen und die Aufnahme von Fahrgästen am Taxistandplatz nur im Rahmen einer vertraglichen Beziehung mit dem Mieter dieser Standplätze, der Taxivereinigung Frankfurt erlaubt. Ein Taxifahrer nutzte einen der Standplätze am Flughafen Frankfurt ohne mit der örtlichen Taxivereinigung als Mieter dieses Standplatzes einen entgeltlichen Gestattungsvertrag abgeschlossen zu haben. Er besaß keine der den Gestattungsnehmern ausgehändigten Berechtigungskarten. Bei Kontrollen wurde dieser Taxifahrer aufgefordert den Taxistandplatz zu verlassen – dies tat er nicht. In der Folge wurde dieser Taxifahrer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese Erklärung gab der Taxifahrer nicht ab. Die Taxivereinigung verfolgte den Unterlassungsanspruch im Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt weiter und wollte dem Taxifahrer, unter Androhung eines erheblichen Ordnungsgeldes für den Fall von Zuwiderhandlungen, verbieten lassen sich ohne Berechtigungskarte an den von der Klägerin angemieteten und behördlich als Taxistandplätzen gekennzeichneten Halteplätze bereitzustellen.
Das Gericht stellte fest, dass der beklagte Taxifahrer nicht wettbewerbswidrig (i.S. v. § 4 Nr. 11 UWG) handelte, sondern berechtigt sei auch ohne Gestattungsvertrag und Berechtigungskarte sich mit seinem Taxi an den behördlich gekennzeichneten Taxistandplätzen am Flughafen Frankfurt aufzustellen und von dort Fahrgäste zu befördern. Gemäß § 47 Abs. 1 PBefG darf ein Taxi nur auf behördlich gekennzeichneten Flächen (Zeichen 229, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) bereitgestellt werden. Diese gesetzlichen Bestimmungen hat der Taxifahrer befolgt. Damit habe er insoweit nicht gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG verstoßen. Zwar hat er gegen die vertragliche Regelung der klagenden Taxivereinigung verstoßen, sich nicht ohne Berechtigungskarte dort aufzustellen. Diese habe jedoch nicht den Rang einer gesetzlichen Regelung i.S.d. UWG, stellte das Landgericht fest. Er habe demnach nicht eine gezielte Wettbewerbsbehinderung seiner Mitbewerber (Taxifahrerkollegen) i.S.d. UWG begangen. Es liege auch keine unzulässige wettbewerbliche Handlung hinsichtlich der Gewinnung von Fahrgästen vor. Denn es handele sich bei der, vertraglich unberechtigten Nutzung der von der Vereinigung angemieteten Taxistandplätze nicht um eine „fremde Einrichtung“ i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG. Das Handeln des Taxifahrers stelle auch keine Irreführung des Verbrauchers (der Fahrgäste) dar, diese würden nicht durch unlautere Mittel in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Das Gericht schloss sich dem Argument des Beklagten an, dass es sich bei den streitigen Taxistandplätzen um öffentlich gewidmeten Verkehrsraum handele. Dies habe die Folge, dass vorrangig die Regelungen öffentlichen Rechts gegen die Belange der privatrechtlichen Nutzungsberechtigungen Berücksichtigung finden müssten. Die fraglichen Taxistandplätze sind vom Flughafen dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Durch diese Widmung werde die ausschließliche privatrechtliche Nutzungsberechtigung teilweise aufgegeben. Auch durch diese Überschneidung von öffentlichem Recht und privatem Recht hinsichtlich der Standplatznutzung und – bewirtschaftung ist ein unlauteres Verhalten des beklagten Taxifahrers nicht zu sehen, stellt das Gericht abschließend fest.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil kann erhebliche Auswirkungen auch andernorts als in Frankfurt haben. Die Praxis, dass Taxistandplätze auf „privatem“ Flughafengrund von den Flughafenbetreibern an einen Vertragsnehmer vermietet werden, der wiederum mit den einzelnen Taxiunternehmen und Taxifahrern Gestattungsverträge abschließt ist verbreitet – und wurde bisher kaum ernsthaft in Frage gestellt. Einerseits wird den Mietern solcher Flächen von den Taxifahrern gerne der Vorwurf gemacht mit der Aufstellberechtigung „Kasse zu machen“, andererseits ist wohl auch anzuerkennen, dass solche Standplätze über die Regelungen an anderen Taxistandplätzen hinaus erheblichen (auch finanziellen) Aufwand der Bewirtschaftung erfordern um den Fahrgästen (und Taxifahrern) einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine möglichst umfassende Versorgung mit der gebotenen Beförderungsleistung zu ermöglichen. Das Urteil des LG Frankfurt dürfte noch nicht das letzte Wort zu dieser Rechtsfrage sein. Es darf wohl der BGH zu dieser für das Taxigewerbe nicht unbedeutenden Streitfrage noch abschließend Stellung nehmen.

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