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11.07.2013 Landgericht Gera bestätigt Werbeverbot von Mietwagen mit Handynummer

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Das Landgericht Gera hatte in einem Wettbewerbsverfahren über die Zulässigkeit der Werbung eines Mietwagenunternehmers mit seiner Handynummer auf dem Mietwagen zu entscheiden (Urteil v. 11.07.2013 – Az. 2 HK O 243/13).

Urteil

Ein Mietwagenunternehmer hatte auf der Fahrertür seines Mietwagens seine Mobilfunknummer angegeben. Der klagende Taxiverband begründete seinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mietwagenunternehmer u.a. damit, dass es einem Mietwagenunternehmen untersagt sei, Personenbeförderungsaufträge unterwegs anzunehmen (§ 49 Abs. 4 S. 2 PBefG). Nur zu diesem Zweck könne die Angabe der Mobilfunknummer auf dem Fahrzeug dienen. Dieser Argumentation schloss sich das LG Gera an. Denn die Mobilfunknummer auf dem Mietwagen fordere die interessierten Verkehrskreise (potentielle Fahrgäste) dazu auf, Fahrtaufträge über diese Mobilfunknummer zu erteilen. Es sei dann praktisch nicht mehr feststellbar, wo die Aufträge angenommen wurden. Die gesetzliche Regelung wonach Fahrtaufträge für Mietwagen nur am Betriebssitz angenommen werden dürfen sei nach Einschätzung des Gerichts wohl maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise (Fahrgäste) unbekannt. Dann aber sei das Anbringen der Mobilfunknummer auf dem Mietwagen irreführend und auch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Ob es tatsächlich zu einem solchen Wettbewerbsverstoß gekommen sei, sei dabei unerheblich. Entscheiden sei, dass durch die Angabe der Mobilfunknummer auf dem Mietwagen, entgegen der Intention des Gesetzgebers, die Annahme solcher Fahrtaufträge vorbereitet werde. Unerheblich sei auch, dass es auch Personen gäbe, die gar nicht mehr über einen Festnetzanschluss verfügen würden, sondern nur ein Mobilfunktelefon benutzen würden. Denn ein Mietwagenunternehmer sei nicht irgendeine Privatperson, der es freistehen würde welche Kommunikationswege er benutze. Vielmehr betreibe der Beklagte ein Mietwagenunternehmen zur Personenbeförderung, dem eben dies nicht freistehe, sondern der sich an die gesetzlichen Vorschriften nach deren Sinn und Zweck vollumfänglich zu halten habe.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit dieser Entscheidung bestätigt das LG Gera die Rechtsprechung zum wettbewerblichen Verhältnis zwischen Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Gesetzgeber hält weiterhin an der strikten Trennung zwischen Taxi und Mietwagen fest. Nach wie vor müssen Aufträge für Mietwagen am Betriebssitz entgegengenommen werden und dürfen nicht im Fahrzeug selbst angenommen werden. Nach wie vor gilt auch die Rückkehrpflicht für Mietwagen. Nach wie vor gilt auch die in § 49 Abs. 4 PBefG niedergelegte Dokumentationspflicht (Auftragsbuch). Taxi- und Mietwagenverkehr kann sich sinnvoll ergänzen, beide Verkehre haben – auch bei Überschneidungen – vom Gesetzgeber klar definierte „Grenzlinien“. Diese gilt es auf beiden Seiten einzuhalten. Nicht ohne Grund verlangen die Genehmigungsbehörden im Genehmigungsverfahren den Nachweis des eingerichteten Betriebssitzes mit Festnetzanschluss (auch und besonders) bei Mietwagenunternehmen.

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