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01.02.2003 Mithaftung des bevorrechtigten Fahrzeuglenkers bei einem Unfall

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Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2003 – Az.: 12 U 1553/02) hatte zur Frage der Mithaftung des bevorrechtigten Fahrzeuglenkers bei einem Unfall zu urteilen.

Urteil

Die Beklagte wollte mit ihrem Pkw links abbiegen. Dazu fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h in die Fahrbahn des Gegenverkehrs ein, obwohl sich ein vorfahrtsberechtigtes Taxi näherte. Dieses Taxi fuhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit vermutlich 70 bis 90 km/h. Dabei kam es zum, wie es kommen musste, zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das OLG ging bei der Bewertung der Haftungsquote der Unfallbeteiligten davon aus, dass den wartepflichtigen Linksabbieger bei einem solchermaßen gestalteten Unfall zwar in der Regel die volle Haftung trifft. Der Wartepflichtige müsse durchaus auch mit Verkehrsverstößen des Bevorrechtigten rechnen, so dass selbst Geschwindigkeitsüberschreitungen um bis zu 40 % als gering erachtet werden können und damit unbeachtlich sind. Da aber im vorliegenden Fall der Fahrer des klägerischen Taxi jedoch erkennen konnte, dass das abbiegende Fahrzeug sein Vorfahrtsrecht verletzten würde, hätte er deshalb die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Da er dies unterließ, kam das Gericht zu einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 %.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Deutlich zeigt dieser Fall, dass nicht immer den Fahrer, der eine der so genannten „haftungsrechtlichen Todsünden“ der StVO (wie Abbiegen, Anfahren vom Straßenrand, Rückwärtsfahren, Wenden) die alleinige Haftung trifft. Zwar trifft den, der etwa wie hier links abbiegt, der Anscheinsbeweis, dass er durch seinen Verkehrsverstoß ja den Unfall verursacht hat. Andererseits kann er diesen Anscheinsbeweis erschüttern, wenn dem Unfallgegner nachgewiesen werden kann, dass sich dieser seinerseits nicht sorgfaltsgerecht verhalten hat und den Unfall hätte vermeiden können, wie der Taxifahrer, der sich hier sicherlich im Recht fühlte. Dieser musste also einen Teil seines Schadens selber tragen, da er nach Ansicht des Gerichts bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können.

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