Anwaltskanzlei Verkehrsstrafrecht Schadensersatz Anwalt Personenbeförderungsrecht Verkehrszivilrecht Verkehrsrecht München Unfall Schadensregulierung Strafrecht Verkehrsverwaltungsrecht Taxi Verkehrsordnungswidrigkeit

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

12.11.2012 Neuer Bußgeldkatalog 2013 - Verschärfung durch weniger Punkte und höhere Bußgelder - Problematische Umrechnung von alt nach neu.

zurück zur Auflistung

2013 soll (und wird wohl) der neue Bußgeldkatalog kommen. Müßig wird es nun darüber zu streiten, ob es denn wirklich notwendig war, das Punktesystem komplett umzugestalten und nicht etwa Regeln nur zu vereinfachen und auch für Normalbürger verständlicher zu gestalten. Zwar ist der nun vorliegende Gesetzentwurf noch nicht verabschiedet. Es steht noch die Abstimmung mit den Bundesländern an. Wesentliches wird wohl kaum mehr geändert werden.
Hinweis: Nach aktuellem Stand (Ende November 2012) scheint ein Inkrafttreten der neuen Regelungen nun doch nicht für 2013, sondern erst für Anfang 2014 vorgesehen zu sein. Dies bitte bei nachfolgenden Erläuterungen beachten!

Urteil

Es stehen Erhöhungen von Bußgeldern an. Dazu wird das Sanktionssystem bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis deutlich verschärft. Nach dem sogenannten Ampelsystem wird es bei Eintrag von einem Punkt eine Vormerkung geben (grüner Bereich), bei drei Punkten eine Ermahnung (gelber Bereich), bei sechs Punkten folgt eine Verwarnung (roter Bereich) und bei 8 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis. Das Verkehrszentralregister (die Verkehrssünderkartei in Flensburg) wird demnächst Fahreignungsregister heißen. Auch werden eine Reihe bisheriger Bußgeldtatbestände, die nicht relevant für die Verkehrssicherheit sind (wie etwa Verstöße gegen Saisonkennzeichenbestimmungen, gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, gegen Fahrtenbuchauflagen, Fahren in Umweltzonen mit falscher Plakette, u.a.), keine Punktebelastung mehr bringen. Allerdings ist derzeit noch offen, ob alte Eintragungen dieser Art gelöscht oder mit in das neue Punktesystem umgerechnet werden. Es wird nicht mehr 1 bis 7 Punkte je nach Art und Schwere des Verstoßes geben, sondern nur noch 1 Punkt für „schwere“ Verkehrsverstöße, 2 Punkte für „besonders schwere“ und 3 Punkte für Straftaten. Die Fahrerlaubnis wird nicht mehr bei Erreichen von 18 Punkten entzogen, sondern bereits bei 8 Punkten. Es wird keine Möglichkeiten mehr geben, den Punktestand freiwillig zu reduzieren, wie dies bisher mit Schulungskursen bei einer Fahrschule oder mit einer verkehrspsychologischen Beratung möglich war. Allerdings wird es nun (ohne Punktegutschrift) Fahreignungsseminare geben, die bei Erreichen von 4 oder 5 Punkten freiwillig absolviert oder bei 6 oder 7 Punkten von der Führerscheinbehörde angeordnet werden können. Die Tilgungsfristen für bestehende Eintragungen werden nicht mehr durch spätere Eintragungen von zwei auf bis zu fünf Jahre verlängert. Allerdings wird es eine Tilgungsfrist von 2 Jahren nur für „schwere“ (volkstümlich wohl „einfache“) Ordnungswidrigkeiten geben, für die lediglich 1 Punkt eingetragen wird. Für „besonders schwere Verstöße“ (z.B. alles, was mit Regelfahrverbot geahndet wird), die mit 2 Punkten eingetragen werden, gilt eine feste Tilgungsfrist von 5 Jahren (die nach bisherigem Recht die Höchstfrist nach Tilgungshemmung durch nachfolgende Eintragungen war). Bei Straftaten (z.B. Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre) gibt es 3 Punkte und eine Tilgungsfrist von nunmehr 10 Jahren. Die alten Tilgungsfristen sollen jedoch für Alteintragungen bis 31.12.2012 noch weiter gelten.
Erhebliche Probleme kann die Umrechnung der bestehenden Punkteeintragungen auf das neue Punktesystem bringen. Die Punktestände sollen folgendermaßen umgestellt werden:

Altes Punktesystem > Neues Punktesystem
1 -3 > 1
4 – 7 > 2
8 – 9 > 3
10 – 11 > 4
12 – 13 > 5
14 – 15 > 6
16 – 17 > 7
18 und mehr > 8 und mehr
(Entzug der Fahrerlaubnis)

Für alle Führerscheininhaber mit Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg kann es sich lohnen, vorab eine Vergleichsberechnung anzustellen. Für viele kann es dann Sinn ergeben, noch im alten Jahr 2012 einen „Punktereduzierungskurs“ oder eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Je höher der aktuelle Punktestand in Flensburg, desto wichtiger sind solche Überlegungen für den Einzelnen. Für noch offene Bußgeld- oder Strafverfahren gilt es zu überlegen, ob es nicht besser sein kann, einen Bußgeldbescheid (oder Strafbefehl oder ein Urteil) noch im alten Jahr 2012 rechtskräftig werden zu lassen, um nicht nach der Punkteumrechnung schlechter zu stehen oder gar die Fahrerlaubnis zu verlieren. Dazu ein paar Beispiele.
• Wer zurzeit 16 Punkte eingetragen hat und noch ein Bußgeldverfahren mit 1 drohendem Punkt offen hat, sollte rechnen. Wird 2013 umgerechnet, gibt es statt 16 alten 7 neue Punkte. Wird das aktuelle Verfahren mit 1 Punkt 2013 rechtskräftig, dann werden 8 Punkte erreicht, die Fahrerlaubnis wird entzogen. Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch 2012 zurückgenommen, dann sind es aktuell 17 Punkte, die ebenfalls auf 7 Punkte im neuen Jahr umgestellt werden. Der Führerschein bleibt also (noch) erhalten.
• Hat jemand zurzeit 14 Punkte und ein offenes Bußgeldverfahren mit einem Regelfahrverbot (wohl auch Wiederholerfahrverbot nach zweimal ab 26 km/h zu schnell), dann ergibt eine Vergleichsberechnung 6 neue Punkte im neuen Jahr und bei Rechtskraft des aktuellen Verfahrens im neuen Jahr noch 2 dazu (da schwerer Verstoß mit Fahrverbot, also 2 Punkte). Es werden 8 Punkte erreicht, dann steht 2013 gleich auch der Fahrerlaubnisentzug an. Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch 2012 zurück genommen (und das Fahrverbot etwa ab Weihnachten angetreten), dann stehen für 2012 insgesamt 17 Punkte im Register. Diese werden auf 7 Punkte umgestellt. Der Führerschein bleibt also (zumindest vorläufig) noch erhalten.
• Bei Rechtskraft im Jahr 2012 kann noch die alte Tilgungsfrist mit 2 Jahren gegenüber der neuen, die dann 5 Jahre (bei schweren Verstößen mit 2 Punkten) betragen würde, zur Anwendung kommen. Darauf käme es zwar beim Fahrerlaubnisentzug (oder Verzicht nach Aufforderung durch die Führerscheinbehörde) im Jahr 2013 nicht mehr an, da dann auch alte Punkte gelöscht würden und zur Wiedererteilung frühestens ein halbes Jahr nach dem Entzug (oder Verzicht) zunächst eine MPU erfolgreich überstanden werden müsste. Dennoch kann es in vielen Fällen offener Bußgeldverfahren Sinn machen, die Bescheide noch 2012 rechtskräftig werden zu lassen – dazu evtl. noch einen Punktereduzierungskurs bei einer Fahrschule zu belegen. Dies vor allem, um in eine günstigere Umrechnungsstufe eingeordnet zu werden (oder bei aktuell niedrigem Punktestand punktefrei zu werden) und auch um von den (bei schweren Verstößen) aktuell noch kürzeren Tilgungsfristen zu profitieren.
Zwar wird nach den neuen Regeln eine Eintragung von Punkten erst ab einem Bußgeld von 70 € erfolgen, doch werden die Bußgelder für eine Reihe von Ordnungswidrigkeiten im Gegenzug deutlich angehoben.
Die Umstellung des Punktesystems kann im Einzelfall fatale Folgen für den Führerschein haben. Streit für die Zukunft ist wohl auch für die Fälle vorprogrammiert, wo die Fahrerlaubnis mit punktebewehrten Eintragungen bis Ende 2012 erst später in Gefahr gerät, wo nach neuem Recht alte Punkte gewertet werden, für die es nach dem neuen Punktesystem keine Eintragungen mehr gegeben hätte, da eben diese alten Punkte in den neuen Punktestand mit eingerechnet werden sollen. Wer einen zu legeren Umgang mit Verkehrsregeln pflegt, riskiert seine Fahrerlaubnis künftig schneller als bisher. Wer bisher punktefrei gefahren ist, der kann dies auch zukünftig tun und sich hier die Rechnerei ersparen.
Weitere Informationen auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums: http://www.bmvbs.de/DE/VerkehrUndMobilitaet/Verkehrsteilnehmer/Fahreignungsregister/fahreignungsregister_node

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Vielleicht hilft es den Punkteinhabern bei ihren Überlegungen zur Rettung des Führerscheins auch, sich bewusst zu machen, dass man als Punktesammler zwar eine Menge Leidensgenossen finden kann, dass aber die „Punktefreien“ die große Mehrheit der (wohl ca. 50 Millionen) Führerscheininhaber in der Bundesrepublik darstellen, die Punktesammler also eine Minderheit bilden. Die Mehrheit der Punktesammler wiederum hat nur wenige Eintragungen. Wer also (bisher) 8 Punkte und mehr in Flensburg verwaltet, der gehört einer noch wesentlich kleineren Minderheit an. Gut 9 Millionen Personen sind im Verkehrszentralregister eingetragen, davon fast vier Fünftel Männer und gut ein Fünftel Frauen. Etwa 74 % der Eingetragenen stehen bei 1 bis 7 Punkten, nur ca. 5 % der Eintragungen betreffen Personen mit 8 bis 13 Punkten und weniger als 1 % der Eintragungen beziehen sich auf Personen mit Punkteständen von 14 und mehr. Dazu kommen noch etwa 20 % sonstige Eintragungen etwa zu Personen ohne Punkteeintrag mit oder ohne Fahrerlaubnisentzug. Knapp 60 % der Eintragungen betreffen Geschwindigkeitsverstöße (wobei Männer und Frauen jeweils prozentual, gemäß ihrem Gesamtanteil nun fast gleichauf liegen), bei ca. 10 % geht es um Vorfahrtsverstöße (mit einem prozentualen Übergewicht bei Frauen), etwa 16 % Alkoholdelikte (wobei hier prozentual Männer doppelt so häufig auffallen wie Frauen). (Quelle: Statistiken auf www.kba.de – Stand 2011). Zur Verdeutlichung: Nur etwa 10 von tausend Führerscheininhabern haben 8 bis 13 Punkte im Register und lediglich zwei von tausend weisen einen Punktestand von 14 und mehr Punkten auf!
Weitere Informationen zum Thema gibt es u.a. auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes – www.kba.de . Dort kann auch ein Formular zur Auskunftserteilung über den individuellen Punktestand herunter geladen werden. Verkehrsrechtlich spezialisierte Rechtsanwälte (Fachanwälte) sind zu finden auf der Seite www.verkehrsanwaelte.de.

Nachdem die neuen Regelungen noch nicht zum Anfang 2013 in Kraft treten bleibt für Punkteinhaber noch Zeit sich um Punkteabbaukurse zu bemühen um bei der anstehenden Punkteumrechnung (nun wohl Anfang 2014) sich etwas besser stellen zu können.

zurück zur Auflistung