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16.03.2002 Einsatz von Pfefferspray durch einen Taxifahrer

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Das Amtsgericht München (AG München, Urteil vom 5.3.03 - AZ: 912 Ds 486 Js 153780/02) hatte über den Einsatz von Pfefferspray durch einen Taxifahrer im Verkehrsgeschehen zu urteilen.

Urteil

In der Sache ging es um einen Zwischenfall, dem eine alltägliche Situation im Straßenverkehr zugrunde gelegen hatte. Ein Taxifahrer hatte in zweiter Reihe angehalten, um einen Fahrgast aussteigen zu lassen. Ein nachfolgender Autofahrer hatte sich offensichtlich darüber ziemlich aufgeregt. Es kam sodann zu einer ersten verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Fahrer des Audi TT und dem Taxifahrer. Nachdem dieser erste Vorfall, den die Beteiligten im Gericht widersprüchlich wiedergaben, abgeschlossen war, trafen die beiden Kontrahenten an anderer Stelle noch einmal aufeinander. Der Taxifahrer ging hierbei auf den Fahrer des anderen Fahrzeugs zu und es entspann sich wiederum eine, überwiegend, verbale Auseinandersetzung. Schließlich benutzte der Taxifahrer, um sich eines vermeintlich drohenden Angriffes des anderen Verkehrsteilnehmers zu erwehren, sein Pfefferspray, das er vorsorglich mitgeführt hatte. Der Fahrer des Audi TT wandte sich sodann an die Polizei und es kam schließlich zu einem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und zu einer Anklage vor dem Amtsgericht gegen den Taxifahrer. Nach Einvernahme einer Reihe von Zeugen zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass hier eine echte Notwehrsituation nicht vorgelegen habe. Es möge zwar so gewesen sein, dass es einen ersten Vorfall gegeben habe, bei dem der Taxifahrer Anlass gehabt habe, sich über den anderen Verkehrsteilnehmer zu ärgern. Dies würde es jedoch nicht rechtfertigen, nach diesem abgeschlossenen Vorfall an anderer Stelle erneut die Auseinandersetzung mit diesem anderen Verkehrsteilnehmer zu suchen und diesen schließlich unter Einsatz von Pfefferspray anzugreifen. Der Einsatz von Pfefferspray wurde hier als gefährliche Körperverletzung gewertet. Dies deshalb, da durch Pfefferspray empfindliche Augenreizungen und auch erhebliche Gesundheitsgefahren für das Opfer eines solchen Einsatzes hervorgerufen werden können. Das Gericht stellte fest, dass es keinesfalls hier eine Notwehrhandlung sehen könne, wenn nach einem abgeschlossenen Vorfall bei einem erneuten Aufeinandertreffen der Kontrahenten, einer auf den anderen zugehe und dabei bereits eine „Waffe“ wie das Pfefferspray mit sich führen würde. Das Gericht verurteilte den sprayenden Taxifahrer zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung. Es entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist zur Wiedererteilung von insgesamt 7 Monaten an. Dazu sprach es eine Geldbuße aus in Höhe von € 500,00, zu zahlen an einen gemeinnützigen Verein. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Betroffenen vom Gericht berücksichtigt, dass dieser schon lange Jahre beanstandungsfrei als Taxifahrer arbeitete und keine Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Strafregister hatte.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil zeigt wieder einmal deutlich, dass es sich lohnt im Verkehr Ruhe zu bewahren und die Nerven zu behalten. Gerade Taxifahrer als Berufskraftfahrer sollten sich stets bewusst sein, dass aggressive Handlungen ihre Existenz in Gefahr bringen können. Eine Notwehrhandlung wird von den Gerichten nur akzeptiert, wenn sie unmittelbare Reaktion auf einen widerrechtlichen Angriff eines anderen ist. Von unserer Rechtsordnung wird „Selbstjustiz“ nicht toleriert, ebenso wird nicht entschuldigt, wenn jemand eine Situation selbst heraufbeschwört, die ihn zu einer möglichen Notwehrhandlung dann veranlasst. Es gibt in einem gefährlichen Beruf wie dem eines Taxifahrers Argumente genauso für, wie gegen das Mitführen von Gegenständen, die als Waffe dienen können. Das Risiko eines „falschen“ Einsatzes solcher Gerätschaften ist dabei immer zu beachten. Wer im Verkehr auf die Provokationen anderer gelassen reagiert und auch im Auto für eine Umgebung und Stimmung sorgt, die nicht Aggressionen aufbauend sondern deeskalierend wirkt, wird immer noch die besten Chancen haben unbeanstandet und ohne Gefahr für seine eigene Gesundheit und sein Leben seinen Beruf als Taxifahrer ausüben zu können. In hier beschriebenen Fall hat diese einzelne Fehlreaktion des Taxifahrers zur Folge, dass dieser wohl sein Taxiunternehmen mit einem Auto wird verkaufen müssen. Auch sieht dieser Taxifahrer sich einer zivilrechtlichen Forderung des mit Pfefferspray besprühten Verkehrsteilnehmers ausgesetzt und er hat die Verfahrenskosten und Anwaltskosten zu tragen. Dazu kommt die ganz erhebliche Sperrzeit zur Wiedererlangung des Führerscheins und dazu kommt noch, dass die Behörde hier unter Umständen nicht bereit sein wird, im Anschluss an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch gleich den Personenbeförderungsschein wiederzuerteilen. Also: Ruhe und Gelassenheit macht die Arbeit im Verkehr leichter und schützt vor fatalen Folgen. Wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer daneben benimmt, dann sollte keinesfalls Selbstjustiz geübt werden, sondern die Strafverfolgung denen überlassen werden, die dafür zuständig sind, nämlich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten. Und, gerade Taxifahrer sollten Vorbilder im Verkehr sein – auch um dem schlechten Ruf des Gewerbes bei anderen Verkehrsteilnehmern entgegen zu wirken. Selbst einmalige ‚Ausrutscher’ wie bei dem hier betroffenen Taxifahrerkollegen müssen nicht sein

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