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29.01.2003 Rotlichtverstoss und Kasko

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Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29.01.2003 - AZ: IV ZR 173/01) hatte zu bewerten, ob ein Kaskoversicherer wegen eines grob fahrlässigen Rotlichtverstoßes leistungsfrei war.

Urteil

Der Kläger verlangte von seinem Kaskoversicherer als Beklagtem Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, den er durch Missachten einer „Rot“ zeigenden Ampel verursacht hatte. Aus diesem Grund verweigerte der Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Überfahren einer roten Ampel durch den Kläger gemäß § 61 VVG die Leistung. Der Kläger führte zum Unfallhergang aus, dass er an der unfallörtlichen Ampelanlage zunächst als erstes Fahrzeug angehalten habe. Direkt neben ihm sei daraufhin ein Fahrzeug zum Stehen gekommen, in dem der Kläger einen Arbeitskollegen erkannte, den er gegrüßt habe. Bei einem Blick nach rechts habe er dann „Grün“ gesehen und sei in der Meinung, das Umschalten von Rot- auf Grünlicht verpasst zu haben, in die Kreuzung eingefahren, wo es zum Zusammenstoß kam. Die Revision des Beklagten Versicherers hatte keinen Erfolg. Der BGH führte dazu unter anderem aus: Wann eine Fahrlässigkeit eine einfache und wann eine grobe darstellt, entziehe sich einer Anwendung fester Regeln. Dies sei vielmehr im konkreten Einzelfall durch eine Abwägung aller subjektiven und objektiven Umstände festzustellen. In aller Regel könne bei einem Rotlichtverstoß wegen des großen Gefährdungspotentials objektiv von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Ist die Ampel aber etwa schwer einsehbar oder verdeckt, bestand eine besonders schwierige und/oder überraschende Verkehrssituation oder hat der Fahrer zunächst – wie im vorliegenden Fall – an der „Rot“ zeigenden Ampel angehalten und ist dann in der irrigen Annahme, es wäre mittlerweile „Grün“, angefahren, könne dies eine lediglich einfache Fahrlässigkeit begründen. In dem durch die Revision vor dem BGH angegriffenen Berufungsverfahren hatte das zuständige Gericht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten und somit als grob fahrlässig zu bewerten war. Diese Auffassung sei vom BGH rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn das Berufungsgericht auf Grund einer nicht zutreffender Auslegung früherer Entscheidungen des BGH zu dieser Ansicht gelangt sei. Dementsprechend war die Entscheidung des Berufungsgerichtes rechtlich nicht angreifbar und der Beklagte nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz freizustellen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Mit dieser Entscheidung konnte der Bundesgerichtshof endlich sein missverständliches früheres Urteil klarstellen. Lange mussten die Richter am BGH warten, bis endlich ein Fall wieder zu ihnen gelangt war, der Anlass gab, die Frage der Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß neu zu beurteilen. Jahrelang geisterte durch die Gerichte und die Presse die Vorstellung, dass das Überfahren einer roten Ampel nach Ansicht des BGH immer und jederzeit grob fahrlässig sei. Diese irrige Ansicht hatte z.B. auch Auswirkungen in Bußgeldverfahren, nicht nur in Haftungsprozessen wo Entlastungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt wurden. Auch nach dieser Entscheidung wird allerdings nicht jeder Einwand eines Betroffenen, ob im Zivilverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass er lediglich fahrlässig und nicht bereits grob fahrlässig das Rotlicht der Ampel übersehen habe, berücksichtigt werden. Der BGH stellt klar, dass im Regelfall objektiv von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann. Dies bedeutet, dass der jeweils betroffene Autofahrer ganz erhebliche Gründe vorbringen muss und gegebenenfalls diese Gründe auch unter Beweis stellen muss, wonach in seinem speziellen Fall lediglich eine einfache Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Immerhin ist diese Möglichkeit des Entlastungsbeweises gegeben. Allerdings dürfte es in solchen Fällen meist besser sein, vor einer Aussage bei der Polizei oder vor einer Stellungnahme sonst, sich gründlich zu überlegen, was denn zur Entlastung vorzutragen ist. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann hier sehr hilfreich sein.

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