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07.03.2006 Sammelfahrten von Dialysepatienten mit Mietwagen unzulässig

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Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschl. v. 7.3.2006 – Az. 6 U 5417/05) sind Sammelfahrten von Dialysepatienten mit Mietwagen unzulässig. Ein besonderes Modell von Sammelfahrten wollte das Kuratorium für Heimdialyse (KfH) aufbauen. Um nicht durch die Tarifpflicht der Taxiunternehmer gebunden zu sein, wurde versucht, Vertragspartner zu finden, die für das KfH mit Mietwagen Sammelfahrten von Dialyse-Patienten durchführen wollten. Die Vereinbarung sah in diesem Fall vor, dass ein Taxi- und Mietwagenunternehmen, das die Patienten zu einem vom KfH betriebenen Dialysezentrum zu fahren hatte, die Sammelfahrten organisieren sollte.

Urteil

Vom Dialysezentrum wurde diesem Unternehmen Listen von Patienten vorgelegt, in denen die Behandlungszeiten, Wohn- bzw. Abholadressen erfasst waren. Damit konnte das Mietwagen- und Taxiunternehmen die Sammelfahrten zusammenstellen. Die einzelnen Fahrten wurden vom Unternehmer abgerechnet, an das KfH zur Überprüfung eingereicht und von dort an die verschiedenen Krankenkassen der jeweiligen Patienten weitergeleitet. Zahlung der Rechnungen erfolgte im Anschluss von den Krankenkassen an das Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Sammelfahrten wurden zu einem großen Teil mit Mietwagen durchgeführt. Taxiunternehmer, die mit dem Taxi- und Mietwagenunternehmen, das diese Sammelfahrten durchführte, im Wettbewerb standen, verlangten Unterlassung der Durchführung von Sammelfahrten mit Mietwagen, da dies keinen nach § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG zulässigen Mietwagenverkehr darstellen würde, nachdem die Fahrzeuge nicht im Ganzen angemietet und abgerechnet würden, sondern eine unzulässige Einzelsitzplatzvermietung vorliegen würde. Auch eine legale Beförderung mit Taxis käme in diesem Fall nicht in Frage, da die für den Sammeltransport bezahlten Entgelte nicht dem gültigen Taxitarif des betroffenen Landkreises entsprechen würden. Im Verfahren der Einstweiligen Verfügung wurde es dem Taxi- und Mietwagenunternehmen untersagt, auf Grundlage von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten zu organisieren und anschließend diese Fahrten nach einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abzurechnen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az.: 1 O 1115/05), erging am 04.10.2005 folgendes Endurteil: „Der Beklagten wird es untersagt Gemeinschaftsfahrten für Dialysepatienten des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantationen e.V. in Traunstein auf der Grundlage des Vertrages über die Durchführung von Patientenfahrten für Dialysepatienten vom 19.2.04 dergestalt durchzuführen, dass sie aufgrund von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten organisiert und anschließend diese Fahrten nach den einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abrechnet.“ Das Urteil wurde vom Landgericht Traunstein im Wesentlichen damit begründet, dass bei der vorliegenden Vertragskonstellation, der Zusammenstellung von Sammelfahrten durch das Taxi- und Mietwagenunternehmen nach Listen des KfH und abschließender Abrechnung gegenüber verschiedenen Krankenkassen kein einheitlicher Auftraggeber vorliegen würde. Nur bei einem einheitlichen Auftraggeber wäre die Gestaltungsmöglichkeit gegeben, eine Sammelfahrt durch Anmietung eines Fahrzeugs im Ganzen rechtlich darzustellen. Hier liege gerade nicht ein einheitlicher Auftraggeber vor, der einen Mietwagen anmietet, Ziel und Zweck der Fahrt bestimmt und die Kosten einheitlich hierfür trägt. Die Bestimmung von Ziel und Zweck der Fahrt, nämlich mit zu welchen Zeitenpunkten, mit welchen Fahrzeugen und mit welchen Patienten die Fahrtrouten die Fahrten durchgeführt werden, traf hier das Unternehmen selbst, und nicht ein einheitlicher Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgte dann gerade nicht nach Fahrzeugen, sondern nach der Anzahl und der Strecke der jeweiligen Patienten. Diese Konstruktion widerspräche der gesetzlichen Vorgabe in § 49 Abs. 4 PBefG. Soweit das Taxi- und Mietwagenunternehmen solche Fahrten dennoch ausführe, stünde den Mitbewerbern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt am Oberlandesgericht München. Im Berufungsverfahren gibt es die Besonderheit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit hat, ohne mündliche Verhandlung eine Berufung zurückzuweisen, wenn es der Berufung keine Aussicht auf Erfolg gibt und eine neuerliche mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint. Dazu erfolgen vom Gericht regelmäßig Hinweise an die Parteien. So auch in diesem Fall. Am 08.02.2006 erging durch das OLG München ein Hinweis an die Streitparteien, in dem mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtige, auf Grundlage des Aktenstandes – einschließlich der Berufungsbegründung – die Berufung als unbegründet zurück zu weisen. Nach Ansicht des Senats hatte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und es hatte auch die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch würde die Fortbildung des Rechts ohne die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern. Darüber hinaus wies das OLG in diesem Hinweisbeschluss darauf hin, dass sich der Senat Gründen des Urteils des Landgerichts Traunstein in vollem Umfang anschließt und dieses Urteil für richtig hält. Dazu wurde vom OLG in den Hinweisen auch das Berufungsvorbringen des KfH in den Anmerkungen reagiert. Vom Berufungsführer, dem KfH als „Streithelfer“ im vorherigen Verfahren, wurde vorgebracht, dass es sich aus § 49 Abs. 4 PBefG nicht ergeben würde, dass auch der Mieter (eines Fahrzeugs) den Mietzins zu entrichten habe. Das OLG verweist auf die mietrechtliche Bestimmung des § 535 Abs. 2 BGB, wo es heißt: „Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.“ Nachdem im Falle der Sammelfahrten aber nicht der Mieter den Fahrpreisanteil bezahlte, sondern ein Dritter einen Pauschalbetrag, könne eine solche Regelung nach Anteilen allenfalls zulässig sein für die Durchführung von Patientenfahrten mit Taxis, worauf sie auch zugeschnitten sei, nicht aber für den Mietwagenverkehr. Wenn dazu noch die Leistungserbringer, also das Taxi- und Mietwagenunternehmen, von den Versicherten (= Patienten = Fahrgästen) dazu auch eine Eigenbeteiligung verlangen müsste, wäre dies mit dem gesetzlichen Leitbild der Miete wie in § 535 ff. BGB noch weniger in Einklang zu bringen. Diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 49 Abs.4 PBefG gelten, da dies eine Norm darstellt, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer reguliert, also auch § 4 Nr. 11 UWG. Das OLG empfahl, die Berufung zurück zu nehmen, was durch die Berufungsführerin – das KfH, das im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Traunstein als „Streithelfer“ im Verfahren für das beklagten Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt war – nicht geschah. Sodann kam es zu einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 6 U 5417/05) vom 07.03.2006, mit dem die Berufung zurück gewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurde vom OLG nochmals festgestellt, dass Sammelbeförderungen von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen, die für einen Betreiber eines Dialysezentrums durchgeführt werden, einzustufen seien als mit eine im Mietwagenverkehr verbotene Einzelplatzvermietung. Das OLG wies noch einmal darauf hin, dass Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG voraussetze, dass die Fahrzeuge „im Ganzen zur Beförderung von Personen gemietet“ werden. „Im Ganzen angemietet“ bedeutet demnach, dass der Pkw mit allen Fahrgastplätzen und nach getrennten Plätzen angemietet werden darf. Dazu könne es nach der gesetzgeberischen Wertung nur einen Auftraggeber für die Anmietung eines Fahrzeugs geben, was aber bei der bestehenden Vertragskonstellation mit dem KfH, also der Abrechnung mit verschiedenen Krankenkassen, zu pauschalen Anteilen für Sammelfahrten gerade höchst zweifelhaft sei. Das Taxi- und Mietwagenunternehmen würde selbstständig die Fahrten organisieren nach Vorlage der Listen durch das KfH; demnach erteile also nicht das KfH oder eine andere Person den Auftrag zu einer bestimmten Mietwagenfahrt, sondern es sei dem übernehmenden Taxi- und Mietwagenunternehmen überlassen, zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug und auf welcher Fahrtroute die Mietwagenfahrt durchgeführt wird. Dies könne allenfalls so gedeutet werden, dass die einzelnen Beförderungsaufträge von den einzelnen Patienten kämen und nicht vom KfH oder einer anderen Person (Krankenkasse). Bereits daraus ließe sich auf Einzelplatzvermietung schließen. Der Mietwagenauftrag wurde auch nicht von einer bestimmten Patientengruppe gemeinsam erteilt, da die Patienten oft gar nicht wüssten, wer an den Fahrten sonst noch teilnehmen würde.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Anmerkung: Mit – für das Taxigewerbe - erfreulicher Klarheit hat das OLG München zur Unzulässigkeit von Sammelfahrten mit Mietwagen entschieden (Übertragbar ist diese Entscheidung auch auf andere „Sammelfahrtenmodelle“ mit Mietwagen, wie „Shuttlefahrten“ mit Mietwagen zum Flughafen, bei denen jeder Fahrgast einzeln bezahlen muss). Der Kostensenkungsdruck im Gesundheitswesen veranlasst so manche Krankenkassen und auch Träger von Leistungen im Gesundheitswesen zur Gestaltung von Verträgen für personenbeförderungsrechtliche Dienstleistungen, die vom Taxigewerbe nicht mehr unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abgeschlossen werden können. ausführlich wurde in der Vergangenheit darüber – und v.a. über Auswüchse – berichtet. Vermehrt und flächendeckend wird versucht, das traditionell in der Krankenbeförderung tätige Taxigewerbe aus diesem Geschäftszweig zu verdrängen, indem Verträge mit Mietwagenunternehmen über Krankentransporte abgeschlossen werden, zu Preisen, die tarifgebundene Taxiunternehmen nicht anbieten können. Das nunmehr rechtskräftige Urteil des Landgerichts Traunstein, nach dem die Berufung zurück weisenden Beschluss des OLG München, mag für das betroffene Taxi- und Mietwagenunternehmen, das seine Geschäftsidee nicht umsetzen konnte, hart sein. Für das Taxigewerbe insgesamt eröffnet es einen Lichtblick, als damit festgestellt wurde, dass Sammelfahrten von Patienten mit Mietwagen jedenfalls unzulässig sind und diese Fahrten nur im Taxigewerbe rechtlich möglich sind. Klar und deutlich hat das OLG München auf die Trennung des Taxi- und Mietwagengewerbes im § 49 PBefG hingewiesen. Es liegt nun am Taxigewerbe, diese rechtliche Klarstellung auch als Chance zu begreifen, im Wettbewerb gegen Mietwagenunternehmen und gegen den Druck der Krankenkassen zu bestehen. Teils wird vom Taxigewerbe versucht dagegen zu steuern mit Rahmenverträgen, die wenigstens noch retten sollen, was noch zu retten ist und dann doch auf keiner Seite wirklich Zufriedenheit schaffen. Zumindest in Ballungsgebieten kann das Taxigewerbe versuchen, mit dem Angebot von Sammelfahrten, dem Kostensenkungsinteresse der Krankenkassen entgegen zu kommen und dennoch tarifgebundene Entgelte dafür erwirtschaften. Mehr oder weniger erfolgreiche Modelle gibt es dazu zwischenzeitlich.

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