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05.03.2004 Schadensersatz bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Taxis

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Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 05.03.04 – Az.: 17 S 17938/03) hatte über eine Schadenersatzforderung nach einem Verkehrsunfall bei wirtschaftlichem Totalschaden und Reparatur des Fahrzeugs zu entscheiden.

Urteil

Hier wurde bei einem Verkehrsunfall ein, schon einige Jahre altes Taxi erheblich beschädigt. Nach dem der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegten Sachverständigengutachten des Taxiunternehmers war zur Wiederherstellung, also zur Reparatur ein Betrag etwa in Höhe von 85% des Wiederbeschaffungswertes erforderlich. Der Taxiunternehmer ließ das Fahrzeug reparieren und wies die Reparatur mit einer Bestätigung des Sachverständigen nach. Von der Versicherung des Unfallgegners wurde trotzdem der Schaden als „Totalschadensfall“ reguliert, also vom Wiederbeschaffungswert der Restwert, der ebenfalls im Gutachten festgestellt war, abgezogen. Die Klage vor dem Amtsgericht München, mit der die verbleibende Differenz zwischen Zahlung der Versicherung und der im Gutachten festgestellten Reparaturkosten gefordert wurde, wurde abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Reparatur des Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei. Es sei deshalb die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage nicht einschlägig. Der Kläger verfolgte seinen Anspruch im Berufungsverfahren weiter. Vom Landgericht München I, als Berufungsgericht, wurde das Urteil der I. Instanz bestätigt, die Berufung zurückgewiesen. Die in diesem Fall zuständige Kammer des Landgerichts München I begründete die Berufungszurückweisung damit, dass es nach der BGH-Rechtsprechung zwar nicht auf die „Qualität“ der Reparatur ankomme, dies aber nicht bedeute, dass es nicht auf eine „ordnungsgemäße“ und „verkehrssichere“ Reparatur ankomme. Andernfalls würde „die Gefahr bestehen, dass die Zahl schwer beschädigter, jedoch nur unvollkommen reparierter Fahrzeuge auf den Straßen zunehmen würde (statt auf dem Schrottplatz zu landen) und die allgemeine Verkehrssicherheit in sittenwidriger Weise signifikant beeinträchtigt würde“ [Zitat aus dem Urteil!]. Das Landgericht München I stellte dazu fest: „Wenn für die Reparatur bei einem ‚echten’ wirtschaftlichen Totalschaden bei Abrechnung auf Gutachtensbasis nicht eine ordnungsgemäße Reparatur verlangt würde, würde ein Verstoß gegen §§ 249 und 251 BGB vorliegen, weil der Geschädigte dann deutlich mehr erhalten würde, als zu einer ordnungsgemäßen Schadensliquidation erforderlich wäre. Das Gericht spekuliert dann weiter: „Dies würde insbesondere dann gelten, wenn bei einem Schadensfall, bei dem dir Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert fast erreichen, der Wagen für einige hundert Euro notdürftig repariert, kurze Zeit gefahren und dann zum Restwert bzw. einige hundert Euro teurer verkauft würde“. Unter ordnungsgemäßer Reparatur sei demnach zu verstehen, „dass die Reparatur so komplett und fachgerecht ausgeführt ist, dass die volle Verkehrssicherheit für die Benutzer des Kfz und die anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist“. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten [das Fahrzeug ganz, oder nur teilweise zu reparieren] dürfe weder zu Lasten des Schädigers noch zu Lasten Dritter [Anm.: anderer, offensichtlich als gefährdet angesehener Verkehrsteilnehmer] gehen. Der Geschädigte, der bei einem „echten Totalschadensfall“ [nach Ansicht des Gerichtes hier bei Reparaturkosten zu 85% des Wiederbeschaffungswertes] könnte auf Schadensgutachtensbasis abrechnen, müsse dann aber als Beweispflichtiger beweisen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäß und verkehrssicher repariert wurde. Als Beweis reicht nach Ansicht des Landgerichts München I hierfür die „kurze und oberflächliche Besichtigung durch einen Sachverständigen“ nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts wäre hierzu eine Reparaturrechnung oder zumindest eine Ersatzteilrechnung erforderlich gewesen. Nachdem in diesem Klageverfahren auch noch eine Schadensposition zum Verdienstausfall enthalten war, nahm das Gericht auch hierzu Stellung. Der Kläger hatte außergerichtlich für die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung anerkannte Reparaturzeit einen Tagessatz von € 65,00 erhalten. Dies hielt das Landgericht für den „üblichen Schätzbetrag“ und verweigerte auch dazu weiteren Schadenersatz.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof zwei Aufsehen erregende Urteile zu Schadenersatzfragen bei Verkehrsunfällen gefällt. Mit diesen Urteilen schien es für die Geschädigten leichter zu angemessenen Schadenersatz zu kommen. Von den Versicherungen werden diese Urteile des Bundesgerichtshofes nach wie vor häufig ignoriert. Die Geschädigten sind immer häufiger darauf angewiesen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre Ansprüche im Klagewege durchzusetzen. Doch nicht nur die Versicherungswirtschaft zeigt sich nicht begeistert von den Urteilen des BGH. Auch manche Richter wollen diesen Urteilen offensichtlich nicht folgen und suchen nach Wegen Ansprüche von Geschädigten abzulehnen. So war es bisher durchaus üblich von den meisten Versicherern anerkannt und von vielen auch so gefordert, dass zum Nachweis der Reparatur es ausreicht, dass der Geschädigte ein aktuelles Foto des Fahrzeugs vorlegt, das die Reparatur des Fahrzeugs zeigt. Wer sicherer gehen wollte, legte eine Bestätigung des Sachverständigen vor, aus der hervorging, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß instandgesetzt war. Selbst dies soll nach Ansicht des Landgerichts München I nun nicht mehr ausreichend sein. Nach den Gründen dieses Urteils zu urteilen soll offensichtlich durch die Hintertür die Verpflichtung eingeführt werden, dass der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeugs nur durch eine Reparaturrechnung oder entsprechende Ersatzteilrechnung nachweisen könne. Genau das, wollte der BGH mit seiner Entscheidung aus letzten Jahr eben nicht. Es sollte nur die vollkommen oberflächliche Reparatur („Marke Hammerschlag und Drüberpinseln“) als nicht ausreichend erachtet werden. Die Ansicht der 17.Kkammer des LG München I geht in diesem Urteil darüber jedoch weit hinaus. Im hier streitgegenständlichen Fall handelt es sich um einen Heckschaden, bei dem der geschädigte Taxiunternehmer bei seinem älteren Fahrzeug nicht neue Teile einbauen wollte, sondern den Weg der einfachen Reparatur gewählt hatte. Insofern hier die Gefahr bestehen solle, dass durch diese Reparatur „die allgemeine Verkehrssicherheit in sittenwidriger Weise signifikant beeinträchtigt würde“ wird wohl das Geheimnis des Gerichtes bleiben. Den Geschädigten kann, zumindest in München wohl nur geraten werden, zur Reparaturbestätigung den Gutachter dazu anzuhalten, dass dieser (soweit zutreffend) nicht nur die ordnungsgemäße Reparatur bestätigt, sondern auch bestätigt, dass das Auto insoweit vollständig wiederhergestellt worden ist und insbesondere, dass die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt ist. Die, höheren, Kosten einer solch intensiveren Nachbegutachtung wird allerdings wohl der Schädiger tragen müssen oder es wird im Verfahren 1. Instanz ein Sachverständigengutachten hierzu zu beantragen sein. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte derart praxisfremden Urteilen nicht anschließen werden.

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