Verkehrsrecht Personenbeförderungsrecht Schadensersatz Verkehrsstrafrecht Anwaltskanzlei München Anwalt Unfall Verkehrsverwaltungsrecht Verkehrsordnungswidrigkeit Strafrecht Verkehrszivilrecht Taxi Schadensregulierung

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

10.07.2003 Schadensersatz für nicht durchgeführte Taxifahrt

zurück zur Auflistung

Das Amtsgericht Augsburg (AG Augsburg, Urteil v. 10.07.2003 – Az.: 15 C 967/02) hatte über Schadenersatz für eine versäumte Beförderung nach Vorbestellung mit einem Taxi zu entscheiden.

Urteil

Die Klägerin hatte mit zwei Verwandten eine Schiffsreise – ausgehend von Stralsund – gebucht. In dieser Buchung war der Bustransfer von Augsburg mit eingeschlossen. Um nun zu diesem Bus zu gelangen, bestellte der Lebensgefährte der Klägerin für den 31.08.2002 um 03.15 Uhr ein Taxi von zur Anschlussfahrt zum Bus. Die Klägerin und ihre Begleitung wurden vom Taxiunternehmen nicht abgeholt, verpassten den Bus und auch das Schiff. Eine andere Möglichkeit als mit dem Taxi nach Augsburg zum Reisebus zu kommen hatten sie nicht vorgesehen. Die Klägerin begehrte nun Schadenersatz in Höhe von ca. € 3.500,00 für die versäumte Reise vom beklagten Taxiunternehmen. Die Klägerin trug zur Begründung ihrer Klage vor, dass der Beklagte nicht zum verabredeten Zeitpunkt erschienen und in der Nacht auch nicht erreichbar gewesen sei. Dadurch hätten ihre Verwandten und sie den Zubringerbus und auch das Schiff verpasst, eine durchgeführte Stornierung der Reise sei mit Stornogebühren in Höhe des vollen Reisepreises verbunden gewesen. Diese Kosten forderte die Klägerin nunmehr vom Taxiunternehmer. Dieser trug vor, dass die Fahrt für die Nacht zum 01.09.2002 gebucht worden sei. Außerdem träfe die Klägerin eine Schadensminderungspflicht, hätte sie doch ein anderes Taxi erreichen können. Ferner wäre es auch am nächsten Morgen noch möglich gewesen, dem Bus nachzufahren, hätte man ihn nur vollständig über den Sachverhalt informiert. Des Weiteren wäre es sogar möglich gewesen, die Fahrt nach Stralsund mit dem Taxi zurückzulegen, da das Schiff erst gegen Abend abgelegt habe. Eine solche Taxifahrt hätte € 765,00 gekostet. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten hat. Dieser Schadenersatz war aber wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht erheblich zu mindern. Das Gericht war nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Lebensgefährte der Klägerin das Taxi für den richtigen Zeitpunkt gebucht habe, nämlich den 31.08.2002 um 03.15 Uhr, auch wenn der Sprachgebrauch für die Stunden nach Mitternacht (z.B. noch Samstag oder schon Sonntag) ungenau ist. Der Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht war darin zu sehen, dass sie es versäumt hatte, ein anderes Taxiunternehmen anzurufen und damit nach Augsburg zu gelangen. Zwar wäre nach Ansicht des Amtsgerichtes der Zubringerbus wohl nicht mehr erreicht worden, da es der Klägerin nebst Begleitung zugestanden werden musste, eine bestimmte Zeit auf das bestellte Taxi zu warten, so hätte es sie zumindest vor dem Ablegen des Schiffes nach Stralsund bringen können. Der Lebensgefährte der Klägerin hatte die Ehefrau des Beklagten am nächsten Morgen telefonisch erreicht. Hätte er nun dieser, anstatt ihr nur Vorwürfe zu machen, den Zweck der Fahrt und die Fortsetzung der Reise erläutert, so wäre es dem Beklagten oder einem anderen Taxiunternehmen problemlos möglich gewesen, die Klägerin und ihre Begleitung rechtzeitig nach Stralsund zu bringen. Eine solche Taxifahrt von Schwabmünchen nach Stralsund war nach Auffassung des Amtsgerichtes der Klägerin und ihren Mitreisenden durchaus zumutbar gewesen und hätte bewirkt, dass keinerlei Stornogebühren, sondern lediglich die Kosten für die Taxifahrt angefallen wären. Nachdem diese nicht mehr als € 765,00 betragen hätten, wurde dieser Betrag der Klägerin als Schadenersatz zugesprochen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil des Amtsgerichts Augsburg zeigt deutlich die Risiken, die bestehen, wenn Taxiunternehmen selbst Aufträge akquirieren und Vorbestellungen annehmen. Wer eine Vorbestellung annimmt, schließt damit einen Vertrag und kann sich schadenersatzpflichtig machen, wenn im Vollzug dieses Vertrages dem anderen Vertragspartner Schäden entstehen. Es lohnt sich also, um Missverständnisse zu vermeiden, Aufträge und Vorbestellungen sauber zu dokumentieren und die Aufträge dem Kunden zu bestätigen, damit dieser ggf. noch einmal Fehler in der Auftragsannahme feststellen und rügen kann. Es kann sich durchaus lohnen, für Unternehmen, die, wie in zunehmendem Maße, selbstständig Aufträge akquirieren, eine Haftpflichtversicherung für derartige Fälle abzuschließen bzw. zu überprüfen, ob ihre Betriebshaftpflichtversicherung auch für Schäden aus solchen „gescheiterten Verträgen“ eintritt. Jedoch wird auch im Fall einer bestehenden Haftpflichtversicherung erforderlich sein, dass gegenüber der Haftpflichtversicherung eine nachvollziehbare Dokumentation des Auftrages vorgelegt wird, da diese ansonsten unter Umständen Organisationsmängel oder grobe Fahrlässigkeit einwenden könnte und die Haftung und Eintrittspflicht für den entstandenen Schaden verweigern könnte. Gerade bei Fahrten etwa zu Flughäfen, wo die Fahrgäste internationale Anschlussflüge und möglicherweise wichtige Geschäftstermine im Ausland erreichen müssen, können hier ganz erhebliche Haftungssummen auf die einzelnen Unternehmen zukommen.

zurück zur Auflistung