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07.09.2004 Schätzung eines Polizeibeamten bei qualifizierten Rotlichtverstoß

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Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2004 – Az.: 8 Ss OWi 12/04) hatte darüber zu urteilen, ob für einen qualifizierten Rotlichtverstoß die Schätzung eines Polizeibeamten ausreicht.

Urteil

Ein Polizeibeamter fuhr etwa 100 m hinter einem Taxi, als dieses eine Ampel bei Rot passierte. Der Polizeibeamte gab an, dass nach seiner genauen Schätzung die Ampel bereits drei Sekunden auf Rot gestanden habe, als der Taxifahrer diese überfuhr. Weitere, die Schätzung stützende Anhaltspunkte waren für das Gericht nicht ersichtlich. Allein die Wahrnehmung eines Polizeibeamten reicht zwar, nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich für die Feststellung aus, ob ein Rotlichtverstoß vorliegt, nicht aber dafür ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben ist. Letzterer liegt vor, wenn die Ampel beim Passieren bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand. Nachdem dies bereits ohne Gefährdung anderer mit 125 € und einem Monat Fahrverbot geahndet wird, im Gegensatz zum einfacher Rotlichtverstoß, der ohne Gefährdung nur mit 50€ Bußgeld belegt wird, kommt der Schätzung von Polizeibeamten ganz erhebliche Wirkung zu. Auf Grund dieser erheblichen Rechtsfolgen beim qualifizierten Rotlichtverstoß und der Tatsache, dass Ungenauigkeiten beim Zeitgefühl im Sekundenbereich nicht ausgeschlossen werden können, kann nach Überzeugung des Oberlandesgerichtes in diesem Fall nicht von einem qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen werden. Dem Taxifahrer blieb die höhere Geldbuße und das (Regel-) Fahrverbot erspart.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Bei Rot sollte man halt nicht über die Ampel fahren, insbesondere dann nicht, wenn ein Polizist zusieht. Beruhigend ist jedoch, dass zumindest das Oberlandesgericht Köln einer („zeittechnisch“) unqualifizierten Schätzung durch Polizeibeamte einen Riegel vorschiebt. Manch ein Amtsrichter (außerhalb des Wirkungsbereiches des OLG Köln) mag jedoch jeder Darstellung von Polizeibeamten glauben und weiterhin auch nach einfacher Schätzung zu qualifiziertem Rotlichtverstoß und Fahrverbot verurteilen. Deutsche Autofahrer müssen immerhin noch nicht befürchten, dass in deutschen Landen österreichische Verhältnisse Einzug erhalten und auch bei uns selbst die Geschwindigkeit von Fahrzeugen durch die Polizei geschätzt werden kann.

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