Anwaltskanzlei Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Personenbeförderungsrecht Unfall Anwalt München Schadensersatz Schadensregulierung Verkehrsverwaltungsrecht Strafrecht Verkehrszivilrecht Taxi Verkehrsordnungswidrigkeit

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

31.12.2010 Schichtzettel im Taxigewerbe

zurück zur Auflistung

Auf Anfrage des Taxiverband Deutschland e.V. – TVD hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur (umstrittenen) Handhabung der „Schichtzettelproblematik“ im Taxi- und Mietwagengewerbe Stellung genommen. Die OFD Karlsruhe stellt fest:

Urteil

„Aus steuerlicher Sicht bestehen für Unternehmer gesetzlich vorgesehene Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Nach § 141 Abgabenordnung (AO) sind gewerbliche Unternehmen verpflichtet, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern der Umsatz 500.000 € bzw. der Gewinn 50.000 € übersteigt. Insbesondere müssen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgestellt werden. Darüber hinaus ergeben sich aus § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie aus § 63 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (USTDV) weitere Aufzeichnungspflichten. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung herzustellen. Dabei ist insbesondere Folgendes aufzuzeichnen: - die vereinbarten Entgelte - die vereinnahmten Entgelte (getrennt nach Steuersätzen) - die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich jedoch keine Verpflichtung für Taxi- oder Mietwagenunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten oder der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge. Der OFD ist dabei bewusst, dass bei Betrieben mit überwiegendem Barverkehr, zu denen auch Taxi- und Mietwagenunternehmen gehören, die besondere Gefahr besteht, dass die Betriebseinnahmen nur unvollständig aufgezeichnet und erklärt werfen. Die Finanzverwaltung ist daher bemüht, z.B. durch Betriebsprüfungen eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherzustellen. Allerdings gibt es keine steuerrechtliche Grundlage, Mietwagen- und Taxiunternehmer zum Führen von sog. Schichtzetteln zu verpflichten.“ (2010)

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Diskussion um die Problematik von Schichtzetteln dürfte mit dieser Stellungnahme der OFD Karlsruhe einerseits weitere Klärung erfahren haben, andererseits wohl doch noch nicht ganz beendet sein.

zurück zur Auflistung