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16.01.2004 Stundenverrechnungssätze bei Unfallschadensabrechnung nach Gutachten

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Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 16.01.2004 – Az.: 17 S 16339/03) hatte über die Höhe von Stundenverrechnungssätze bei Unfallschadensabrechnung nach Gutachten zu entscheiden.
In einer Unfallsache hatte der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Vorgaben des Bundesgerichtshofes folgend die Stundenverrechnungssätze für die Reparatur des Fahrzeugs nach den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet.

Urteil

Die unfallgegnerische Versicherung hatte versucht diese Schadensposition zu kürzen mit dem Verweis auf „durchschnittliche Stundensätze“. ist dies nicht mehr zulässig. Nach einer amtsgerichtlichen Entscheidung war hier das Landgericht München I als Berufungskammer zur abschließenden Entscheidung zuständig. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen dargestellt, dass es den Vorgaben des Bundesgerichtshofes folgt, wonach auch bei Abrechnung nach Sachverständigengutachten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundegelegt werden können. Das Berufungsgericht folgte allerdings der beklagten Versicherung in der Argumentation soweit, als es klarstellte, dass diese Regel keinesfalls für alle Fahrzeuge beliebigen Alters, Laufleistung und Zustand gelten könne. Die Berufungskammer erläuterte weiter, dass die Zugrundelegung der AW-Bewertung (also Stundensätze) der Markenwerkstätten nur bei solchen Unfallfahrzeugen greifen könne, bei denen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt noch einen deutlichen Einfluss auf den Zeit- bzw. Verkaufswert haben könne. Bei Fahrzeugen, die nicht einer Sonderklasse angehören würden, wie z. B. Sportwagen der Edelmarken, sieht diese Berufungskammer am Landgericht München I die Grenze bei vier Jahren Zulassungsdauer oder einer Laufleistung von 100.000 km. Nachdem diese Grenzen im streitgegenständlichen Fall nicht überschritten waren, wurde dem Geschädigten der geforderte Schadenersatzbetrag zugesprochen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Auch dieses Urteil ist also eine Folge der beiden für die Geschädigten dem Grundsatz nach positiven Urteilen des Bundesgerichtshofes aus dem letzten Jahr. (Hier BGH 29.04.2003 Az.: IV ZR 398/02 – Kommentierung in Ventil-Nr.: 32) Nachdem es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um einen Pkw der Marke Porsche ging (deshalb auch landläufig die Bezeichnung „Porscheurteil“) entspann sich in der Folgezeit eine Diskussion darüber, ob der Ansatz der markengebundenen Stundenverrechnungssätze in allen Fällen gelten könne, oder nur in Fällen jüngerer Fahrzeuge oder Fahrzeuge gehobener Preisklasse oder ob auch auf weiter vom Ort des Geschädigten entfernte Markenwerkstätten mit billigeren Stundensätzen verwiesen werden dürfe.. Von Versicherern wurde regelmäßig das Argument herangezogen, dass nur bei jüngeren Fahrzeugen die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten herangezogen werden dürften oder auch nur bei Fahrzeugen die regelmäßig in derartigen Werkstätten gewartet und repariert würden. Für diese Argumentation wurden vom Landgericht München I hier zumindest Grenzen gezogen, als bei Fahrzeugen bis zum Alter von vier Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 km jedenfalls die Markenstundenverrechnungssätze im Sachverständigengutachten herangezogen werden können und so auch von den Versicherern bezahlt werden müssen. Allerdings scheint sich das Urteil des BGH noch nicht bei allen Sachverständigen herumgesprochen zu haben. Vielfach werden von diesen noch „durchschnittliche Stundenverrechnungssätze“ ihrer Kalkulation zugrundegelegt. Die Geschädigten sollten die von Ihnen beauftragten Sachverständigen durchaus darauf hinweisen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 gilt und durchaus auch der Schadensberechnung zugrundegelegt werden kann. Ob die Abgrenzung zum Alter und zur Laufleistung, wie vom Landgericht München I hier getroffen worden ist, jedem Einzelfall gerecht wird, mag dahinstehen. Aufgeben sollte jedenfalls der Geschädigte nicht, der etwa ein älteres Fahrzeug, oder ein Fahrzeug mit höherer Laufleistung hat und dies jedenfalls in einer Markenwerkstätte regelmäßig warten lässt. Die Diskussion nach der Rechtsprechung des BGH wird durch dieses Urteil des Landgerichts München I noch nicht abgeschlossen sein.

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