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18.10.2013 Verwaltungsgericht Köln: Keine Übertragung einer Taxikonzession bei Unzuverlässigkeit des Altunternehmers.

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Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil v. 18.10.2013 – Az. 18 K 1260/13) verweigerte einem Taxiunternehmer die Übertragung seiner Taxigenehmigungen, denn, so das VG Köln: „ist ein übertragungswilliger Konzessionär nicht zuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 S.1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PBZugV, ist er schon deshalb kein „verdienter Altkonzessionär“ i.S. d. Rechtsprechung des BVerfG“.

Urteil

Die 11 Genehmigungen eines, als GbR geführten Taxiunternehmens sollten auf einen Neuerwerber (Verwandten eines der Gesellschafter des Taxiunternehmens) übertragen werden. Dies sollte vor dem Hintergrund geschehen, dass ein Steuerstrafverfahren gegen das bestehende Unternehmen anhängig war. Nach Mitteilung des Finanzamtes an die Genehmigungsbehörde sollten Steuerforderungen für mehrere Jahre im höheren sechsstelligen Bereich bestanden haben. Es sollten unrichtige Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuererklärungen abgegeben, keine ordnungsgemäßen Schichtzettel vorgelegt und ca. 50% der steuerpflichtigen Erlöse nicht verbucht worden sein. Daneben bestanden erhebliche Forderungen der Berufsgenossenschaft, hinsichtlich derer bereits Zwangsvollstreckungsversuche erfolglos gewesen waren. Den Gesellschaftern / Geschäftsführern dieses Taxiunternehmens konnte somit die nach dem PBefG erforderliche persönliche Zuverlässigkeit zur Führung eines Taxiunternehmens nicht mehr attestiert werden. Es sollten (wohl deshalb) die Taxigenehmigungen noch während der aktuellen, bis Frühjahr 2015 geltenden Laufzeit der Genehmigungen auf einen Verwandten (der noch eine „weiße Weste“ besaß) übertragen werden. Diese, im Frühjahr 2012 beantragte Übertragung versagte die Genehmigungsbehörde. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen, die Taxiunternehmer reichten sodann im Februar 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln ein.
Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Genehmigungsbehörde wonach es bei einer Übertragung von Taxigenehmigungen auch auf die persönliche Zuverlässigkeit des übertragungswilligen Altunternehmers ankomme (auf die des Erwerbers ohnehin), wie auch auf dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Vor dem Hintergrund bestehender Wartelisten, auf denen Bewerber um eine Taxigenehmigung oft schon seit Jahren auf eine Erteilung warten, ist nach den Ausführungen des VG Köln grundsätzlich eine Abwägung geboten zwischen den Interessen dieser Neubewerber und dem Interesse des Altkonzessionärs an der (geldwerten) Übertragung seiner Genehmigung(en). Angesichts dessen, dass an bereits an der persönlichen Zuverlässigkeit des Übertragungswilligen erheblichste Zweifel bestanden erübrigte sich eine weitere Abwägung der jeweils schützenswerten Interessen von Neubewerbern auf der Warteliste und dem übertragungswilligen Unternehmen, da dessen Geschäftsführer aufgrund dieser mangelnden persönlichen Zuverlässigkeit schon nicht als „verdiente Altkonzessionäre“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG Beschluss v. 4.10.1989, Az. 1 BvL 6/83) anzusehen waren. Denn Mindestvoraussetzung für die Bejahung der Frage ob ein bisheriger Taxiunternehmer „verdienter Altkonzessionär“ ist, wäre dessen Zuverlässigkeit im Sinne der Vorschriften des PBefG. Da diese persönliche Zuverlässigkeit bei den Geschäftsführern des Taxiunternehmens nicht gegeben sei verdienten diese das „Privileg“ der Übertragungsmöglichkeit auf einen Erwerber der Taxgenehmigungen nicht.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Diese Entscheidung des VG Köln ist beachtenswert. Galt doch bisher regelmäßig die Übertragung von Taxigenehmigungen bei drohender (oder bestehender) Unzuverlässigkeit oder verlorener Leistungsfähigkeit der bisherigen Konzessionsinhaber als „Rettungsanker“, um wenigstens noch den finanziellen Wert der Taxigenehmigung(en) noch realisieren zu können (wenn die Kaufpreissummen gelegentlich auch nicht mehr den Altunternehmern, sondern den Gläubigern auf Seiten der Finanzämter und Sozialkassen, wie der Berufsgenossenschaft zu kamen). Probates Mittel schien oftmals, so nicht ein unbeteiligter Neuerwerber zur Verfügung stand die Übertragung der Genehmigung(en) auf Verwandte / Bekannte. Dies gelegentlich auch in der Form, dass der bisherige Konzessionsinhaber noch „im Hintergrund mit regeln“ konnte, der Familie jedenfalls nicht insgesamt die Existenzgrundlage entzogen war. Setzt sich die Rechtsansicht des VG Köln aus dieser Entscheidung durch, so würden die Bestände der Altunternehmer um die Taxiunternehmen reduziert, bei denen die Genehmigungsübertragung nicht aus freier unternehmerischer Entscheidung, etwa Wechsel des Berufes oder Wechsel in die Rente erfolgt (wo das Privileg des „verdienten Altkonzessionärs“ nach wie vor gelten würde) sondern aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit oder mangelnder Zuverlässigkeit. In solchen Fällen könnten dann im Gegenzug Wartelistenbewerber zum Zuge kommen, denen bei der bisherigen Übertragungs- und Genehmigungspraxis der Marktzugang weitgehend versperrt bliebe. Ob ein solches restriktives Verfahren bei Genehmigungsübertragungen letztlich auch dämpfende Auswirkungen auf die teils hochspekulativen, betriebswirtschaftlich oft kaum erklärbaren „Konzessionspreise“ haben würde bleibt abzuwarten.

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