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13.02.2001 Unabwendbarkeitsnachweis bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 %

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Das Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen: 3 U 53/2000 - Urteil vom 13.02.2001) hatte über den Unabwendbarkeitsnachweis nach einem Unfall bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 bis 30 % zu entscheiden.

Urteil

In dieser Sache ging es darum, dass ein PKW Fahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h (wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige später festgestellt hatte) auf einer innerörtlichen Straße fuhr. Vor ihm war ein PKW aus einer Seitenstraße eingebogen, der sich langsam fahrend zur Mittellinie der Straße hin orientierte, da dessen Fahrer nach links in eine Hauseinfahrt abbiegen wollte. Dieses Fahrzeug hatte der nachfolgende PKW Fahrer links überholen wollen. Es kam zum Unfall, als beim Überholvorgang gleichzeitig mit dem langsameren PKW der Abbiegevorgang nach links eingeleitet wurde. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass beim abbiegenden Fahrzeug der linke Blinker nicht gesetzt wurde, so dass hier davon auszugehen war, dass dieser Blinker eingeschaltet war. Der Unfall wäre nach Ansicht des Gerichtes vermeidbar gewesen, wenn der Kläger vorsichtig und vorausschauend gefahren wäre und sich aufgrund der Fahrweise des langsameren Fahrzeugs darauf eingestellt hätte, dass dieses möglicherweise nach links abbiegen würde. Hierzu hätte er sogar eine geringere Geschwindigkeit als die innerörtlich zugelassenen 50 km/h fahren müssen. Stattdessen habe er versucht, mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn den an der Mittellinie fahrenden anderen Wagen zu überholen. Hätte der Kläger mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls gelten machen wollen, so hätte er sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten müssen. Dies sei allerdings nicht nur hinsichtlich des unmittelbaren Unfallgeschehens zu prüfen, ob er hier also wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat. Sondern es sei auch zu berücksichtigen, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Unfallsituation geraten wäre. Denn, würde sich der Unfall aus einer „abwendbaren“ Gefahrenlage entwickeln, wird er nicht mehr dadurch „unabwendbar“, dass sich der Fahrer im Augenblick der Gefahr, aber nun zu spät „ideal“ verhält. Die Versicherung des abbiegenden Fahrzeugs hatte eine Haftungsquote von 75% anerkannt. Dies hielt das OLG im Hinblick auf den fehlenden „Unabwendbarkeitsnachweise“ für angemessen. Der Kläger hatte damit eine Mithaftungsquote von 25% zu tragen.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Zwar mag sich ein Großteil der Fahrzeuglenker auf Deutschlands Straßen für gute Autofahrer halten. Den „Idealfahrer“, den die Rechtsprechung immer wieder heranzieht, wenn es um die Abwägung von Haftungsanteilen geht, den gibt es allerdings eher selten. Völlig von der Haftung freizustellen ist letztlich nur der, der nachweisen kann, dass ein Unfallgeschehen für ihn ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 StVG war. Dies bedeutet nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern dies bedeutet, dass dieser Unfall für den Fahrer auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dazu gehört ein sorgfältiges und geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über dem Maßstab der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ liegt. Den „Titel“ eines „Idealfahrers“ zu erhalten, dürfte für den durchschnittlichen Autofahrer also nicht ganz leicht sein. Es lohnt sich jedoch, auf dem Weg dahin zur Vermeidung und zur Verhinderung von Risiken so vorausschauend und sorgfältig wie nur möglich zu fahren und, vor allem, sich nicht hetzen und nicht von anderen Verkehrsteilnehmern provozieren zu lassen.

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