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28.07.2006 Keine Verlängerung des Personenbeförderungsscheines bei mehreren Eintragungen im Verkehrszentralregister

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG, Beschluss v. 28. Juli 2006, Az. 12 ME 121/06) hat entschieden, dass bei mehreren Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg der Personenbeförderungsschein nicht mehr zu verlängern ist.

Urteil

Einer Taxifahrerin war bereits früher der Personenbeförderungsschein wegen Eintragungen im Verkehrszentralregister erst für eine verkürzte Zeit, dann wieder auf fünf Jahre verlängert worden. Beim letzten Antrag auf weitere Verlängerung waren drei (noch nicht tilgungsreife) Eintragungen im Verkehrszentralregister aktenkundig. Es handelte sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen von 27 km/h (bei zulässigen 30 km/h), um 23 km/h (bei zulässigen 50 km/h) und um 29 km/h (bei zulässigen 30 km/h), jeweils innerorts und alle im Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren. Die Verwaltungsbehörde wollte den P-Schein nicht verlängern, war allerdings, nachdem die Taxifahrerin ohne diese Fahrerlaubnis ihren Beruf nicht mehr hätte ausüben können, ausnahmsweise bereit diese Entscheidung von einer zuvor zu absolvierenden MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) abhängig zu machen. Dagegen wehrte sich die Taxifahrerin, unterlag im Eilverfahren aber sowohl vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (Beschl. v. 14.3.2006 - Az. 1 B 87/06), als auch im Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Der P-Schein wurde also nicht bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens verlängert. Das Nds. OVG bestätigte die Rechtsansicht der Führerscheinbehörde, wonach die Taxifahrerin nicht die Gewähr dafür biete, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Erschwerend komme zu den Verkehrsverstößen hinzu, dass diese zu verkehrsreichen Zeiten innerorts begangen worden seien, dazu habe sie trotz der früher einmal wegen Voreintragungen verkürzten Laufzeit des P-Scheines weiterhin mehrfach gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Nach Art und Anzahl dieser Verstöße sei die Befürchtung gerechtfertigt, die Taxifahrerin werde die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber den Fahrgästen missachten. Unter diesen Umständen hätte nach Ansicht des OVG von der Führerscheinbehörde die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu Recht verweigert werden dürfen, jedenfalls sei ihr Antrag auf Verlängerung auf dem Verwaltungsrechtswege, wegen ihrer Weigerung durch erfolgreiche Absolvierung einer MPU die nach der Fahrerlaubnisverordnung (§ 48 Abs. 4 FeV) erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, abzuweisen gewesen. Das Nds. OVG begründete dies auch damit, dass das nach § 48 Abs. 4 FeV geforderte Merkmal der Zuverlässigkeit u.a. auch aufgestellt worden sei, um Fahrgäste vor Unfällen (Anmerkung: die von bußgeldrechtlich auffälligen Fahrern statistisch häufiger zu erwarten sind) zu schützen und nicht nur im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und den Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Anmerkung: Wenn diese Entscheidung, die ausdrücklich gegen „mildere“ Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte erfolgte „Schule macht“ und ihr von Verwaltungsbehörden und weiteren Verwaltungsgerichten gefolgt wird, dann dürfte es für so manche/n Taxifahrer/in „eng werden“. Nur auf Gerichte zu schimpfen rettet den Arbeitsplatz im Taxi allerdings auch nicht. Es kann jedem Taxifahrer und jeder Taxifahrerin nur geraten werden, sich möglichst verkehrsgerecht zu verhalten und sich auch nicht von Fahrgästen hetzen zu lassen. Fahrgäste wollen ohnehin in aller Regel nicht von verhinderten Schumis und rotlichtblinden Taxlern durch die Städte gebeamt, sondern komfortabel, ruhig und kompetent von A nach B befördert werden. Wer seinen Beruf als Taxifahrer in dieser Weise richtig versteht minimiert sein Punkte- und Fahrverbotsrisiko und tut auch etwas zur Steigerung des doch recht malträtierten Ansehens des ganzen Berufsstandes (nicht nur aber gerade auch als Verkehrsteilnehmer).

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