Verkehrsstrafrecht Verkehrsrecht Anwaltskanzlei München Personenbeförderungsrecht Anwalt Unfall Verkehrsverwaltungsrecht Strafrecht Verkehrsordnungswidrigkeit Verkehrszivilrecht Taxi Schadensersatz Schadensregulierung

Anwaltskanzlei Michael Bauer, Ihre Kanzlei für Strafrecht, Verkehrsrecht, Personenbeförderungsrecht und Verkehrsstrafrecht in München

08.01.2013 Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Genehmigungspflicht von Flughafentransfers - Parkplatzshuttle.

zurück zur Auflistung

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte über den Antrag eines Unternehmers zu entscheiden, der die Genehmigungsfreiheit der von ihm durchgeführten Fahrten feststellen lassen wollte. Der Antragsteller befördert Kunden, die ihre Fahrzeuge auf den von ihm betriebenen Parkplatz (kostenpflichtig ) abstellen mit eigenen PKW weiter zum Flughafen. Der Unternehmer war der Ansicht, dass die von ihm durchgeführten Fahrten nicht genehmigungspflichtig seien, somit auch eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (P-Schein) für die Fahrer nicht erforderlich sei, da diese Fahrten als kostenloser Service für seine Parkplatzkunden zu betrachten seien (Beschluss v. 08.01.2013 - Az. 11 L 529.12).

Urteil

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nicht. Fundiert begründet das Verwaltungsgericht, dass es sich bei den durchgeführten Fahrten um entgeltliche Fahrten handelt, auch, dass dieses Entgelt die Betriebskosten übersteigt, mithin diese Fahrten nach § 1 PBefG genehmigungspflichtig sind. Demnach ist ein Entgelt für diese Fahrten schon daraus anzunehmen, dass für die Parkplatznutzung von den Kunden bezahlt werde und diese (quasi im Paket) ohne weitere gesondert ausgewiesene Bezahlung zum Flughafen befördert werden. Selbst wenn man diese Beförderung als kostenlose Zusatzleistung ansehen würde, würde diese vom Begriff des Entgelts i.S.d. PBefG umfasst, da diese Beförderung jedenfalls den Betrieb der Parkhäuser fördern würde. Also sind die Fahrten nicht kostenlos Das Gericht stellt fest, dass das Gesamtentgelt für die Fahrten zu bestimmen ist aus dem Wert der wirtschaftlichen Vorteile und dem unmittelbar von den Fahrgästen aufgewendetem Kosten zusammensetzt. Weiter stellt das Gericht fest, dass das für diese Fahrten anzunehmende Gesamtentgelt (jedenfalls im hier streitgegenständlichen Fall) die Betriebskosten übersteige. Als Betriebskosten i.S.d. PBefG werden vom Verwaltungsgericht lediglich die unmittelbar verbrauchsbedingten Kosten angenommen (Treibstoff, Öl, Reifenabnutzung). Auch fallen diese Beförderungsfälle nicht unter die (genehmigungsfreie) Freistellungsverordnung, stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest. Auch wenn im Rahmen der Freistellungsverordnung nur unmittelbar bezahltes Entgelt anzusetzen ist und die bloßen wirtschaftlichen Vorteile außer Betracht blieben, so bleibe es jedoch dabei, dass die Kunden (Fahrgäste) einen Pauschalpreis für Parken und Beförderung zum Flughafen bezahlen würden. Damit komme eine Freistellung von der Genehmigungspflicht nach dem PBefG nicht in Betracht, unabhängig davon, ob man diesen Verkehr als Gelegenheitsverkehr (§ 49 PBefG) oder Linienverkehr (§§ 42; 43 PBefG) qualifizieren würde. In jedem Falle handele es sich um, nach dem PBefG genehmigungspflichtigen Verkehr zur Personenbeförderung. Damit verbleibt es auch bei dem Erfordernis, dass die eingesetzten Fahrer über eine Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung verfügen müssen (§ 48 Abs. 1 FeV).

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Das Verwaltungsgericht bestätigt (wieder einmal), dass alle Fahrten der Personenbeförderung für die Entgelte vereinnahmt werden (oder wirtschaftliche Vorteile hierzu kalkulatorisch anzusetzen wären) dem Bereich der gewerblichen Personenbeförderung zuzuordnen sind, mithin der Genehmigungspflicht des PBefG unterworfen sind. Dieses Rechtslage gilt nicht nur für Parkplatzbetreiber, die ihren Kunden einen zusätzlichen Service der Weiterbeförderung anbieten, sondern auch z.B. für Hotels, die ihre Kunden mit eigenen Fahrzeugen von Bahnhöfen oder Flughäfen abholen, dahin bringen oder gar weitere Fahrten während des Hotelaufenthaltes mit diesen durchführen. Daran kann auch die Neufassung von § 1 Abs. 2 PBefG nichts ändern. Anpassungswürdig erscheint jedoch die Definition der „Betriebskosten“. Hierzu steht noch eine Klarstellung des Gesetzgebers aus.

zurück zur Auflistung