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08.04.2011 Das Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken Urteil v. 08.04.2011 – AZ. 13 S 152/10) hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt zumutbar ist, wenn das Kfz, hier ein Taxi, nicht älter als drei Jahre ist, zum Unfallzeitpunkt aber bereits 200.000 km oder mehr gelaufen ist.

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Der Kläger hat gegen das unstreitig zum Schadensersatz verpflichtete beklagte Versicherungsunternehmen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Das Kfz des Klägers, ein Taxi, war zum Unfallzeitpunkt seit ca. 2 Jahren und 8 Monaten zugelassen und wies eine Laufleistung von 200.705 km auf.
Der Kläger hat ein Privatgutachten anfertigen lassen auf dessen Grundlage er den Schaden, insbesondere Stundenverrechnungssätze einer selbst gewählten freien Werkstatt, Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten, beziffert hat.

Urteil

Auf den geltend gemachten Schaden hat die Beklagte außergerichtlich, unter Verweis auf eine von ihr gewählte freie Werkstatt, insbesondere deren Stundenverrechnungssätze und unnötige Reparaturschritte, einen erheblich geringeren Betrag gezahlt.
Die Differenz hat der Kläger sodann klageweise - erstinstanzlich überwiegend erfolglos - geltend gemacht.
Das Erstgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wobei es den Sachverständigen angewiesen hat, die notwendigen Reparaturkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ermitteln.
Dieses Gutachten hat sich der Kläger zu Eigen gemacht und fortan fiktive Abrechnung auf Basis des gerichtlich erholten Gutachtens, insbesondere Abrechnung nach den Stundensätzen einer markengebundenen Werkstatt, begehrt. Zur Begründung hat er angeführt, dass er nicht an eine freie Werkstatt verwiesen werden könne, da das Kfz noch keine drei Jahre alt gewesen sei.
Das Erstgericht hat in seinem Urteil den erstattungsfähigen Reparaturaufwand anhand der Stundensätze der freien Werkstatt gemäß Privatgutachten ermittelt. Die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt hat es nicht berücksichtigt, da der Kläger das Fahrzeug in einer freien Werkstatt habe reparieren lassen. Die Verbringungskosten wurden nicht berücksichtigt, da sie in einer markengebundenen Werkstatt nicht angefallen wären.
Mit der gegen das Urteil des AG Saarbrücken eingelegten vollumfänglichen Berufung hat der Kläger überwiegend obsiegt. Die Entscheidung bestätigt zum einen, dass einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis eine tatsächlich durchgeführte Reparatur nicht entgegensteht. Zum anderen hat es ausgeführt, dass der Geschädigte nicht an ein vorprozessual eingeholtes Gutachten gebunden ist, sofern das Gericht selbständig Beweis über den notwendigen Reparaturaufwand mittels Sachverständigengutachten erhoben hat und sich der Geschädigte dieses Gutachten zu Eigen macht.
In der Kernfrage hat das Berufungsgericht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung geurteilt, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er der Schadensberechnung übliche Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten liege dann nicht vor, wenn eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar ist. Dies sei dann der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Diese Privilegierung beruhe darauf, dass die Gefahr bestehe, dass dem Geschädigten im Hinblick auf Gewährleistungsrechte, Herstellergarantien und/oder Kulanzleistungen Nachteile entstehen können, wenn das neue bzw. neuwertige Fahrzeug in einer freien Werkstatt repariert werde. Der Laufleistung komme bei der Frage von solchen Gewährleistungsansprüchen und Herstellergarantien - insbesondere dann, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die wie das klägerische Taxi auf hohe Laufleistung ausgerichtet sind - eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Gegen die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bestünden im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn das Fahrzeug noch keine drei Jahre alt sei.
Offen gelassen hat es die Frage, ob und ggf. unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Verweis an eine freie Werkstatt ausnahmsweise dennoch zumutbar ist, insbesondere ob das vorangegangene Reparaturverhalten einen solchen besonderen Umstand darstellen kann.
Hinsichtlich etwaiger Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Fallen solche Kosten im Falle einer Reparatur in einer Markenwerkstatt nicht an, so sind sie nicht erstattungsfähig.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Rechtsprechung stellt bei der Frage der Zumutbarkeit des Verweises an eine freie Werkstatt vor allem auf das Fahrzeugalter ab. Die Versicherer neigen jedoch dazu, auch bei Neu- bzw. neuwertigen Fahrzeugen die Übernahme von Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt abzulehnen. Dies begründen sie damit, dass in einer von der Versicherung vorgeschlagenen freien Werkstatt die gleichen Qualitätsstandards eingehalten werden. Aufgrund der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht müsse die Schadensregulierung daher auf Basis der günstigeren Stundenverrechnungssätze erfolgen. Ob die Qualitätsstandards der freien Werkstatt denen der Markenwerkstatt entsprechen, ist nach ständiger Rechtsprechung in den ersten drei Jahren ab Erstzulassung aber unerheblich. Erst bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, wird der Verweis an eine freie Werkstatt hinsichtlich der Schadensminderungspflicht regelmäßig zumutbar sein. Dem Geschädigten bleibt es aber unbenommen die Zumutbarkeit auch bei einem älteren Fahrzeug zu wiederlegen, wenn er beispielsweise eine verlängerte Herstellergarantie nachweisen kann.
Ob sich die Rechtsprechung dem Berufungsgericht auch dahingehend anschließen wird, dass das vorangegangene Reparaturverhalten in den ersten drei Jahren wohl keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Verweises an eine freie Werkstatt habe, bleibt abzuwarten.

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