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13.01.2000 Verantwortlichkeit eines Vereins für unrechtmäßige Handlungen seines Vorstandes

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Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 13.01.2000, Az.: 2/07 O 393/98) hatte über die Frage der Verantwortlichkeit eines Vereins für unrechtmäßige Handlungen seines Vorstandes zu entscheiden.

Urteil

Der Vorstand einer Frankfurter Taxivereinigung hatte Gelder entgegengenommen und verwahrt, die von Kaufinteressenten für Konzessionen aufgebracht worden waren. Mit einigen 100.000 Mark dieser so angesammelten Gelder verschwand ein Vorstandsmitglied eines Tages vorübergehend. Später erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung wegen dieser Taten. Einer der Geschädigten der eine Summe von DM 64.000,00 verloren hatte, forderte mit einer Klage diesen Betrag von der Taxivereinigung, deren ehemaliger Vorstand des Geld veruntreut hatte, zurück. Von der Taxivereinigung wurde eingewandt, dass sie für die kriminellen Handlungen des ehemaligen Vorstands nicht haften würde, da dieser nicht in Beauftragung seiner Vorstandstätigkeit gehandelt habe, sondern nur bei Gelegenheit dieser Vorstandstätigkeit, also quasi als Privatmann. Der Kläger begründete seine Forderung damit, dass dieser ehemalige Vorstand den Konzessionshandel, der als solcher ja nicht zulässig gewesen sei, im Auftrag oder zumindest mit Billigung des beklagten Vereins betrieben habe. Jedenfalls sei dies jahrelang so praktiziert worden. Das Gericht stellte schließlich fest, dass der Verein das vom Vorstand vereinnahmte Geld an den Kläger zurückzuzahlen habe, da der Verein für das unrechtmäßige Verhalten des ehemaligen Vorstandes haften würde. Festgestellt wurde, dass jedenfalls der Vorstand vom Verein beauftragt war Taxifahrern und Taxiunternehmern bei der Erlangung und Übertragung von Konzessionen, unter anderem durch das Ausfüllen von Anträgen behilflich zu sein. Wenn nun der ehemalige Vorstand unter Überschreitung der hierfür vom Verein erteilten Vollmacht nicht nur Hilfestellung leistete, sondern auch Mittler und Treuhänder für den Verkauf von Konzessionen war, so habe hierfür der Verein zu haften. Dies deshalb, da er nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen habe, um den Handel zu verhindern und da er den kriminellen Vorstand nicht genügend beaufsichtigt habe. Das Gericht stellte dazu fest, dass der unerlaubte Handel mit Konzessionen ein in der Branche bekanntes Problem sei. Es wäre daher Aufgabe des Vereines gewesen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass ein solcher Handel nicht bei ihm stattfinden könne. Da dieser Handel dennoch stattgefunden habe und zudem das eingenommene Geld veruntreut werden konnte, liegt nach Ansicht des Gerichts ein Organisationsmangel vor, der der Taxivereinigung zuzurechnen sei.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Dieses Urteil schließt die zivilrechtliche Seite eines Skandals ab, der vor wenigen Jahren das Frankfurter Taxigewerbe in der Öffentlichkeit bekannt gemacht hatte. Interessant an diesem Urteil ist die Folgerung des Gerichts, dass für unrechtmäßige Taten des Vorstands der Verein dann haftet, wenn dieser Vorstand nicht genügend beaufsichtigt worden ist. Deutlich wird hier, dass die Posten von Beiräten oder Aufsichtsräten in Vereinen und Genossenschaften nicht nur zur Erlangung von Ruhm und Ehre im örtlichen Taxigewerbe dienen können, sondern dass damit auch eine erhebliche Verantwortung verbunden ist. Wenn Aufsichtsräte oder Beiräte zur bloßen Staffage verkommen und nicht selbst auch ihre Kontroll- und Überwachungsaufgabe wahrnehmen, also lediglich ihre Posten füllen und die Handlungen der Vorstände abnicken, dann kann hier ein erhebliches Haftungspotential entstehen. Dieser Aufgabe und Verantwortung sollten sich alle, die sich in solche gewerbewirtschaftlichen und gewerbepolitischen Vereinigungen wählen lassen, bewusst sein.

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