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07.05.2001 Weigerung ein MPU-Gutachten beizubringen - kein nuer Führerschein

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH: Urteil vom 07.05.2001 - 11 B 99.2527) hatte über die Ablehnung der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug und Wiedererteilungsantrag unter Weigerung der Antragstellerin ein MPU-Gutachten beizubringen, zu entscheiden.

Urteil

In dieser Sache wurde einer Autofahrerin nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,49 ‰ der Führerschein entzogen. Zum Ablauf der Sperrfrist beantragte sie die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Vom zuständigen Landratsamt wurde ihr mitgeteilt, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht werde, dass sie ein positives MPU-Gutachten beibringen würde. Die Antragstellerin verweigerte die Erbringung dieses Gutachtens. Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde daraufhin vom Landratsamt abgelehnt. Hiergegen wurde Widerspruch und schließlich Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landratsamt zur Erteilung der Fahrerlaubnis, im wesentlichen begründet mit der Erwägung, dass die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten vorzulegen rechtswidrig gewesen sei und deshalb aus der Weigerung der Antragstellerin das Gutachten beizubringen nicht der Schluss gezogen werden könne, dass diese zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Gegen dieses Urteil wurde Berufung zugelassen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nun, anders als das Verwaltungsgericht in I. Instanz, die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten vorzulegen für rechtmäßig erachtet. Zwar war bei der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin und Klägerin mit einer BAK mit 1,49 ‰ noch nicht der Wert von 1,6 ‰ erreicht, ab dem zwingend vom Gesetzgeber nun die Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens verlangt wird. Bei einem geringeren Wert, wie hier 1,49‰, liegt die Entscheidung, ob die Antragstellerin zur Beibringung eines Gutachtens aufgefordert wird, im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen war hier nicht fehlerlos ausgeübt, da neben dieser Eintragung wegen einer Trunkenheitsfahrt im Verkehrszentralregister weitere Eintragungen der Klägerin vorlagen, die hier einen Schluss darauf zuließen, dass Zweifel an der Fahreignung der Klägerin bestehen können. Es handelte sich hier um Eintragungen aus den letzten zwei Jahren, nämlich eine Verurteilung wegen „Fahrerflucht“ zu 25 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot, sowie einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung des zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Da diese Eintragungen vorlagen, durfte die Fahrerlaubnisbehörde von Zweifeln an der Fahreignung der Klägerin ausgehen und diese zur Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens auffordern.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Die Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde also abgewiesen. Vielen Autofahrern ist zwar zwischenzeitlich die magische Grenze von 1,6 ‰ bekannt, nach der ein MPU-Gutachten bei Wiederbeantragung des Führerscheins zwingend erforderlich ist. Weithin unbekannt scheint allerdings zu sein, dass die Fahrerlaubnisbehörden auch bei Trunkenheitsfahrten mit geringerem Promille-Gehalt die Ermessensentscheidung treffen können, zur Beibringung eines MPU-Gutachtens aufzufordern. Davon machen die Führerscheinstellen verschiedenster Ordnungsbehörden zunehmend Gebrauch. Gegen diese Aufforderung, ein MPU-Gutachten beizubringen, kann nicht rechtlich vorgegangen werden, da diese Aufforderung nicht als „Verwaltungsakt“ gewertet wird, der ein Widerspruchsklageverfahren auslösen könnte. Es kann hier lediglich vorgegangen werden gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde, die Fahrerlaubnis zu erteilen. Erst in diesem Rahmen wird, wie im hier besprochenen Urteil des Bay.VGH darüber entschieden, ob die Aufforderung ein Gutachten beizubringen rechtmäßig oder ermessensfehlerhaft ergangen ist.

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