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23.10.2012 BFH entscheidet: Zoll darf Geschäftsunterlagen in Taxizentrale einsehen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden ob die Zollverwaltung die Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, von der Zollverwaltung ("Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz") eingesehen und geprüft werden dürfen (BFH, Urteil v. 23.10.2012 - Az. VII R 41/10).

Urteil

Pressemitteilung des BFH zur Veröffentlichung des Urteils am 2.1.2013:
Die Klägerin, eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die Klägerin in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Fahrtauftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.
Der BFH hat nun die Meinung der Zollverwaltung und des FG bestätigt, dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen der Taxizentrale einsehen darf, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer ergibt. Offen legen muss die Taxizentrale alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist.

Anmerkungen der Anwaltskanzlei Bauer:

Es zeigt sich wieder einmal, dass auch das Taxigewerbe auf Dauer nur mit seriösem Geschaftsgebaren Erfolg haben kann. Der Spielraum für Unternehmer, die Steuern und Sozialabgaben hinterziehen, sei aus aus krimineller Energie oder aus der vermeintlichen Not anders kein Fahrpersonal halten zu können, wird zunehmend enger. Arbeitszeiten sind über die Vermittlungsdaten nachvollziehbar, daraus resultierende Umsätze können geschätzt werden, ebenso wie etwa bei der Festsellung unterschiedlicher Kilometerstände von Taxifahrzeugen bei Eichamt, TÜV oder Werkstatt. Der in Verdacht geratene Taxiunternehmer wird regelmäßig nur mit großen Schwierigkeiten Schätzungen des Finanzamtes entkräften können.

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